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Was kommt dann

von Hasilein12.04.2010 | 10:25
1199 Ansichten
4 Antworten
Habe aus Gesundheitlichen Gründen eine Berufliche Anpassungsmaßnahme für ein Jahr über DRV gemacht.Eine Umschulung kam nicht in Frage.Habe aber noch keine neue Arbeitsstelle in Aussicht was kommt dann,nach den drei Monaten Übergangsgeld von 68%.Brauchelaut Gutachten Intensive Betreuung.Von der Krankenkasse ausgesteuert und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.Soll ich doch Rente beantragen.

4 Antworten

Limickam 12.04.2010 | 11:56
Hartz 4 - wenn Bedürftigkeit vorliegt.
Jonasam 12.04.2010 | 12:03
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, dann sollten Sie einen Rentenantrag stellen. Ansonsten steht Ihnen ggf. Arbeitslosengeld II zu. Auch dieses müsste von Ihnen rechtzeitig bei der Arbeitsgemeinschaft/JobCenter beantragt werden. MfG Jonas
Klecksam 12.04.2010 | 12:10
ALG II / Hartz 4 gibt es aber auch nur bei Arbeitsfähigkeit !
Carmenam 12.04.2010 | 12:47
Wer während des Arbeitslosengeld-zwei-Bezugs erkrankt, muss seine Krankheit unverzüglich anzeigen. So bestimmt es Paragraf 56 SGB zwei. Unverzüglich meint dabei: Spätestens am dritten Tag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Die Ämter zahlen dann zunächst sechs Wochen lang die bisherigen Leistungen weiter. Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21. März 2005 gibt es für Bezieher von Arbeitslosengeld zwei rückwirkend kein Krankengeld mehr. Paragraf 25 des zweiten Sozialgesetzbuchs wurde so geändert, dass eine Verschiebung vom Kostenträger Krankenkasse zum Kostenträger Arbeitsagentur erfolgte. bei Arbeitsunfähigkeit wird Arbeitslosengeld zwei weitergezahlt Bestätigt der Arzt der Agentur für Arbeit, dass in Folge von Krankheit oder Behinderung eine länger als sechs Monate umfassende Leistungsminderung vorliegt, die keine Erwerbstätigkeit zulässt, so liegen die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Paragraf 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch zwei nicht mehr vor. Sind voraussichtlich die rentenrechtlichen Wartezeiten erfüllt, ist der Hilfebedürftige schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Wochen und mit Hinweis auf die Verpflichtung nach Paragraf 2 aufzufordern, einen Antrag bei dem vorrangigen Leistungsträger zu stellen. In entsprechender Anwendung des Paragraf 44a Satz 3 Sozialgesetzbuch zwei ist die Leistungszahlung nicht einzustellen. Gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger ist ein Erstattungsanspruch nach Paragraf 104 Sozialgesetzbuch zehn dem Grunde nach anzuzeigen. Sind die Wartezeiten oder die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, ist die Entscheidung über die Leistungsgewährung aufzuheben und der Hilfebedürftige an den kommunalen Träger zur Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zwölf zu verweisen.
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