Guten Tag,
dazu finden Sie in unserer Broschüre
folgenden Eintrag: Wenn sich die Höhe Ihrer Rente aus anderen Gründen als einer Rentenanpassung verändert, wird auch der Freibetrag entsprechend angepasst. Das gilt zum Beispiel bei zeitweiligem Bezug der Rente als Teilrente oder wenn die Rente wegen einer Einkommensanrechnung gekürzt wird, aber auch bei Rentenerhöhungen wie beispielsweise durch die sogenannte Mütterrente, für nach dem Rentenbeginn erworbene zusätzliche Entgeltpunkte sowie für die Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs wegen Ehescheidung auf die Rentenhöhe. Fragen hierzu beantwortet Ihr zuständiges Finanzamt.
Auch gekürzte Renten können voll steuerpflichtige Teile enthalten, die auf regelmäßigen Rentenanpassungen beruhen. Da die Grundlage einer Rentenanpassung immer die ungekürzte Rente ist, entspricht der prozentuale Anteil des Anpassungsbetrags einer gekürzten Rente dem der ungekürzten Rente. Auch hier hilft die Bescheinigung Ihres Rentenversicherungsträgers.
Beispiel: Wolfgang S. erhält seit 2004 eine volle Erwerbsminderungsrente, die im Jahr 2005 in Höhe von ursprünglich monatlich 1 000 Euro brutto, also 12 000 Euro im Jahr gezahlt wurde. Für das Jahr 2025 beträgt die ungekürzte Bruttorente wegen der regelmäßigen Rentenanpassungen inzwischen 18 395 Euro. Anpassungsbetrag wäre der Differenzbetrag zu 12 000 Euro, also 6 395 Euro. Da sich die Erwerbsfähigkeit von Wolfgang S. seit dem 1. Januar 2025 verbessert hat, erhält er seitdem eine halbe Erwerbsminderungsrente. Deshalb halbiert sich nun auch der Anpassungsbetrag auf 3 197 Euro.
Es hat also niemand ein Interesse daran Sie zu betrügen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam