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Experten-Antwort

Was passiert, wenn ich die Teil-EM-Rente ablehne?

von Mogli17.04.2023 | 19:30
419 Ansichten
6 Antworten
Guten Tag, Aufgrund von Aussteuerung wegen Krankheit und anschließendem Bezug von ALGI nach der Nahtlosigkeitsregelung, wurde ich trotz neuem Arbeitsverhältnis (6,25 Std/Tag), aber gescheiterter Reha im Vorraus seitens der Arbeitsagentur aufgefordert einen Erwerbsminderungsrentenantrag zu stellen, damit sie rückwirkend ihr AlgI wiederbekommen. Bis Ende meiner AU bei meinem letzten Arbeitgeber erhielt ich eine volle EMR. Soweit zu gut. Alle haben ihr Geld erstattet bekommen und alles wurde verrechnet. Nun bekam ich ab dem Zeitpunkt meiner neuen Arbeitsstelle (01.09 22) eine Bewilligung für eine Teil-EMR, da ich zum Zeitpunkt der geforderten Antragstellung schon bei meiner neuen Stelle beschäftigt war. Wohingegen ich bei der Antragsstellung unsicher war, ob ich die 6,25 Std/Tag (4 Tage Woche) langfristig schaffe, fühle ich mich nun, nach einem BEM-Gespräch in der Lage, die Arbeitszeit von 25/Std die Woche an 4 Tagen weiter auszuführen. Also 6,25 Std / Tag. Nun bin ich unsicher, was ich tun soll. Soll ich die Erwerbsminderungsrente ablehnen oder kann es auch sein dass sie trotz der 6,25 Stunden am Tag weiter bestehen bleibt? Natürlich habe ich auch über eine Stunden Reduzierung nachgedacht, fühle mich aber gerade mit meiner Arbeitszeit genau richtig, meine Aufgaben alle erfüllen zu können. Mit einer Stundenreduzierung würde ich mir wieder mehr Druck machen. Meine Fragen sind nun: - Können negative Konsequenzen bei einer erneuten Teil-EM-Antragstellung entstehen, wenn ich die Teilerwerbsminderungsrente zum jetzigen Zeitpunkt doch wieder ablehne, weil ich es erstmal so weite probieren möchte? - wird sie vielleicht von selbst beendet, wenn ich meine Stunden nicht reduziere? - Und muss ich dann das Geld, was ich jetzt schon von den vorherigen Monaten rückwirkend bekommen habe, wieder zurückzahlen? - kann eine Ablehnung auch negative Konsequenzen bezogen auf eine erneute Krankengeldzahlung bei derselben Erkrankung haben? - kann ich unabhängig von der Ablehnung auch noch einmal eine Reha beantragen, wenn ich denke dass ich es noch mal brauchen sollte? Vielen Dank fürs Lesen und ggf. Beantworten. Viele Grüße M.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.04.2023 | 11:48

Guten Tag Mogli,

der Empfehlung von "Wolfgang" schließen wir uns an: Informieren Sie Ihren Rentenversicherungsträger über Ihre aktuelle berufliche Situation. Sollten sich Änderungen in Ihrem gesundheitlichen Zustand ergeben haben, die bislang noch nicht bekannt waren, teilen Sie bitte auch das mit. Die Rentenversicherung prüft, ob bzw. in welchem Umfang dies Auswirkungen auf Ihren Rentenanspruch hat. Insofern ist es nicht notwendig, dass Sie die Rente ablehnen.

Welche Auswirkungen sich aus dem Bezug /Nichtbezug der Erwerbsminderungsrente auf einen späteren Krankengeldanspruch ergeben, klären Sie bitte mit Ihrer zuständigen Krankenkasse.

Unabhängig von der (möglichen) Ablehnung Ihrer Rente, können Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Reha beantragen. Ihre Rentenversicherung würde dann die Notwendigkeit und das Vorliegen aller Voraussetzungen prüfen. Der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stellt hierbei keinen Ausschlussgrund dar.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

W°lfgangam 17.04.2023 | 19:55
Hallo Mogli, nur mein/gefühlter Rat: lassen Sie die teilweise EM-Rente laufen. Informieren Sie Ihre DRV über Ihr aktuelles/ggf. auch künftiges Arbeitsverhältnis umfassend (Inhalt, zeitlicher Umfang, erwarteter Hinzuverdienst) und warten Reaktionen dazu ab. > "oder kann es auch sein dass sie trotz der 6,25 Stunden am Tag weiter bestehen bleibt?" Ja, auch das ist durchaus möglich!! Die DRV/der soz.-med. Dienst kennt Ihre Vorgeschichte - bloßer 'Aktionismus'/ich/SIE reiß jetzt mal die Welt mit Vollbeschäftigung ein/versuche es zumindest ...führt zunächst sicher nicht dazu, dass Ihre weiterhin bestehende EM von heute auf morgen plötzlich anders beurteilt wird. Letztendlich ist es dann nur eine Frage des 'Hinzuverdienstes', ob/in welchem Umfang, die teilweise EM-Rente zu zahlen ist. DASS Sie ggf. weiterhin VOLL EM sind, lass’ ich mal am Rande so stehen ... Gruß w.
Abschlägeam 18.04.2023 | 13:59
Claus Müller schrieb

Sehr interessante Frage von Mogli,

und sehr interessante Antworten / Erklärungen.

Vielen Dank dafür.

Jetzt habe ich eine Verständnisfrage:

Geht die DRV bei der Ermittlung des Gesamt-Leistungsvermögens immer von einer 5-Tage Woche aus?

Bei 25 Stunden-Woche somit 5 Stunden täglich = Teil-EM?

Aber bei 6,25 Stunden täglich = KEINE Teil-EM möglich?

Gibt es da einen Ermessensspielraum?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,

Die Beurteilung/Begrenzung bezieht sich auf die 'üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes', also eine fünf Tage Woche mit täglich unter sechs Stunden bzw. wöchentlich unter 30 Stunden bei einer halben EM-Rente, bzw. unter drei/15 bei einer vollen EM-Rente. Wenn also nur an vier Tagen gearbeitet und hierbei die Arbeitszeit etwas überschritten wird, beträgt die wöchentliche Arbeitszeit im vorliegenden Fall immer noch unter dreißig Stunden. Ob dies 'zulässig' ist entscheidet jeweils die zuständige DRV als 'Einzelfall' in dem die Gesamtumstände berücksichtigt werden. Denn es kann durchaus 'ausreichend' sein, dass durch den zusätzlich 'arbeitsfreien' Tag genug Erholung möglich ist, um die anderen Tage (mit der viertel Stunde mehr) trotzdem gut zu schaffen. Wenn insbesondere hierbei auch auf die Besonderheiten der gesundheitlichen Einschränkungen seitens des Arbeitgebers eingegangen wird (leidensgerechter Arbeitsplatz), kann durchaus auch der Anspruch auf eine volle EM-Rente weiter bestehen. Dann wird die Rentenhöhe über den Hinzuverdienst 'geregelt'. Da aber in einer vollen EM-Rente immer auch der Anspruch auf eine halbe EM-Rente 'enthalten' ist (zwei parallele Rentenansprüche, von denen nur die höhere bezahlt wird), ist dies zunächst maximal bis zur halben EM-Rente möglich. Und dann wäre zu prüfen, ob gesundheitlich/oder durch Hinzuverdienst eine EM gar nicht mehr vorliegt. Dies unter der Voraussetzung, dass die volle EM-Rente aus rein gesundheitlichen Gründen bewilligt wurde. Anders sieht es aus, wenn eine volle EM-Rente nur auf Grund des verschlossenen Arbeitsmarktes bewilligt wurde (sogenannte 'Arbeitsmarktrente'), denn hier ist gesundheitlich nur eine halbe EM vorhanden. Und mit einem dauerhaften Teilzeitarbeitsplatz entfällt dann der Anspruch auf die 'volle', weil der Arbeitsmarkt dann ja für den Betroffenen selbst nicht mehr verschlossen ist. Aber auch hier sollte man dann mit der zuständigen DRV vor Aufnahme einer Tätigkeit die tatsächlichen Konsequenzen vorab klären, denn es kann hier durchaus auch eine 'Probezeit' vereinbart werden, in der noch weiter die volle EM-Rente bezahlt wird und erst dann entfällt. 'Ermessen' ist hier also wohl der falsche Ausdruck, denn grundsätzlich ist dies alles im SGB VI geregelt. Aber die Anwendung im 'Einzelfall' ist dennoch genau zu prüfen und entsprechend zu bewilligen. Wer also neben einer halben/vollen EM-Rente weiter/neu arbeiten möchte, muss dies immer mit der zuständigen DRV direkt abklären, denn nur deren Entscheidung ist dann verbindlich.
Claus Mülleram 18.04.2023 | 12:21
Sehr interessante Frage von Mogli, und sehr interessante Antworten / Erklärungen. Vielen Dank dafür. Jetzt habe ich eine Verständnisfrage: Geht die DRV bei der Ermittlung des Gesamt-Leistungsvermögens immer von einer 5-Tage Woche aus? Bei 25 Stunden-Woche somit 5 Stunden täglich = Teil-EM? Aber bei 6,25 Stunden täglich = KEINE Teil-EM möglich? Gibt es da einen Ermessensspielraum? Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Mogliam 18.04.2023 | 18:00
Vielen Dank für die Nachrichten! Ich werde das alles so schildern, wie es ist und dann mal abwarten, was passiert.
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