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Zur Experten-Antwort springenHallo Petra Mittens,
auch wenn die Rentenantragstellung durch einen Bevollmächtigten erfolgt, benötigt der Rentenversicherungsträger eine Adresse des Berechtigten, an die der Rentenbescheid und notwendiger Schriftverkehr (z. B. Rückfragen zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Lebensbescheinigung bei Rentenbezug im Ausland) zugestellt werden kann. Dies kann eine Postadresse oder zum Beispiel auch ein Postfach sein - muss also nicht zwingend die Wohnanschrift sein. Wichtig ist jedoch, dass der Rentenempfänger unter dieser Anschrift unmittelbar erreichbar ist. Zudem muss angegeben werden, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland befindet (mit Angabe des Landes), da sich hieraus rentenversicherungsrechtliche Besonderheiten ergeben können.
Hinsichtlich der Frage nach einem bestehenden Krankenversicherungsschutz genügt im Übrigen die Angabe, dass aktuell kein entsprechender Versicherungsschutz besteht.
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