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Wechsel der Elterneigenschaft

von lotscher20.05.2007 | 22:03
1959 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Die Kinider des verstorbenen stammen nicht aus zweiter Ehe. Beim bisherigen Leistungsbezieher galt die Elterneigenschaft als belegt. . In der Witwenrente ist der Nachweis nicht mehr berücksichtigt, obwohl auch die Witwe eigene Kinder hat. . Zur Berücksichtigung wegen geringerer Pflegeversicherungsleistungen wir vom zuständigen Rentenversicherungsträger der Nachweis eigener Kinder neu gefordert. . Ist dies so Verwaltungspraxis und richtig?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht sich für die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten Rentner der Geburtsjahrgänge ab 1940 um einen Beitragszuschlag i. H. v. 0,25 Beitragssatzpunkten (§ 55 Abs. 3 SGB 11).

Dieser Beitragszuschlag wird jedoch nicht erhoben für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 (leibliche Eltern und Adoptiveltern), Abs. 3 Nr. 2 (Stiefeltern) und Abs. 3 Nr. 3 SGB 1 (Pflegeeltern).

Die Elterneigenschaft ist gegenüber dem Rentenversicherungsträger als beitragsführende Stelle in geeigneter Form nachzuweisen. Der gesonderte Nachweis durch den Rentner ist gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht erforderlich, wenn dem Rentenversicherungsträger bereits aus anderen Gründen (z. B. Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten; große Witwen-/Witwerrente vor Vollendung des 45. Lebensjahres aufgrund Kindererziehung, Hinterbliebenenrente mit erhöhtem Freibetrag) die Elterneigenschaft nachgewiesen worden ist.

D.h. in ihrem Fall, dass die Witwe, sofern noch nicht geschehen, ihre eigene Elternschaft nachweisen muss. Die Elternschaft des Verstorbenen ist für die Erhebung des Beitragszuschlages irrelevant.

3 Antworten

M.am 21.05.2007 | 13:18
Und was ist genau Ihr Problem?
N.am 21.05.2007 | 13:37
Offenbar die Deutsche Rechtschreibung...
loscheram 21.05.2007 | 13:30
Hallo M. . Wollte wissen, ob es generell so gehandhabt wird, dass eine schon einmal anerkannte Elterneigenschaft beim Ehepartner, die ja zu einem geringeren Abzug Pflegegeld führt, nach dessen Tod von der Witwe wieder neu belegt werden muss. . In ihrer Witwenrente wurden wegen der fehlenden Elterneigenschaft 0,25% mehr Pflegegeld abzogen. . Seine Kinder sind nicht aus der Ehezeit.
Deutsche Rentenversicherung
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