Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht sich für die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten Rentner der Geburtsjahrgänge ab 1940 um einen Beitragszuschlag i. H. v. 0,25 Beitragssatzpunkten (§ 55 Abs. 3 SGB 11).
Dieser Beitragszuschlag wird jedoch nicht erhoben für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 (leibliche Eltern und Adoptiveltern), Abs. 3 Nr. 2 (Stiefeltern) und Abs. 3 Nr. 3 SGB 1 (Pflegeeltern).
Die Elterneigenschaft ist gegenüber dem Rentenversicherungsträger als beitragsführende Stelle in geeigneter Form nachzuweisen. Der gesonderte Nachweis durch den Rentner ist gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht erforderlich, wenn dem Rentenversicherungsträger bereits aus anderen Gründen (z. B. Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten; große Witwen-/Witwerrente vor Vollendung des 45. Lebensjahres aufgrund Kindererziehung, Hinterbliebenenrente mit erhöhtem Freibetrag) die Elterneigenschaft nachgewiesen worden ist.
D.h. in ihrem Fall, dass die Witwe, sofern noch nicht geschehen, ihre eigene Elternschaft nachweisen muss. Die Elternschaft des Verstorbenen ist für die Erhebung des Beitragszuschlages irrelevant.