Hallo Hagen,
der vorzeitige Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist für die Berechnung von Abschlägen nur dann von Bedeutung, wenn sich bei der Berechnung der Altersrente Entgeltpunkte ergeben, die über die in der Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigten Entgeltpunkte hinausgehen. Ob sich solche "zusätzliche Entgeltpunkte" ergeben, kann erst durch eine konkrete Berechnung im Einzelfall festgestellt werden. Die bereits in der "alten" Rentenberechnung berücksichtigten Entgeltpunkte behalten ihren Abzug von 10,8%.