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Experten-Antwort

Wechsel EM Rente in Altersrente und/oder vorgezogene Schwerbehinderten Rente

von Vicky07.12.2022 | 13:04
7110 Ansichten
18 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ist es korrekt, dass nach aktuellem Recht bei einem Wechsel von einer EM Rente in eine anschließende Altersrente oder vorgezogene Rente wegen Schwerbehinderung auf Grund des Bestandsschutzes diese nicht niedriger ausfallen kann? Bleibt es nach dem Wechseln steuerlich auch bei dem Prozentsatz der zum Zeitpunkt der Gewährung der Erwerbsminderungsrente festgelegt wurde? Oder wird dass dann steuerlich wieder aktuell neu betrachtet?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Vicky,

ja, es ist zutreffend, dass bei einem Wechsel von einer EM-Rente in eine anschließende Altersrente die Altersrente auf Grund des Bestandsschutzes grundsätzlich nicht niedriger ausfallen kann als die EM-Rente.

Hinsichtlich Ihrer steuerrechtlichen Frage muss ich Sie jedoch leider an Ihr zuständiges Finanzamt, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein verweisen. Im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung ist es uns leider nicht möglich, konkrete steuerrechtliche Fragen zu beantworten.

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17 Antworten

Erbestoam 07.12.2022 | 13:15
Ja. Habe selbiges in 2021 durch. Von der vollen EM-Rente in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewechselt. Rentenbetrag bleibt gleich da Bestandsschutz. Niedriger geht also nicht - nur höher falls noch Beiträge in der Zeit der EM-Rente erworben wurden( durch Zuverdienst z.b. ) und diese die Beiträge der Zurechnungszeit dann übersteigen. Vereinfacht ausgedrückt. Steuerlich sieht es etwas anders aus. Zwar bleibt der steuerfreie % Anteil wie zu Beginn der EM-Rente bestehen ( z.b. 50% bei EM Begin in 2005 ), aber der dieser 50% Anteil wird in € komplett NEU berechnet. Ausschlagend dafür ist dann die erste VOLLE Jahresrente die auf das Jahr des SB Rentenbeginnes folgt. Also z.b. Umwandlung der EM in die SB Rente im Juli 2022 - Berechnung des 50% steuerfreien Anteisl erfolgt dann aus der gesamten Jahresrente 2023. Jahresrente Brutto 2023 z.b. 20000€ dann erhalten Sie als neuen steuerfreien Betrag 10000€ .
Ernestoam 07.12.2022 | 13:32
Ja. Aus rein steuerlichen Gründen ist es also besser die Umwandlung erst so spät wir möglich zu machen weiol sich der neue Steuerfreibetrag aus dann dann ja durch die jährlichen Rentenerhöhungen immer höher wird... https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten…
Erbestoam 07.12.2022 | 13:34
Hier wird das steuerliche anhand von Beispielen erklärt. https://rentenbescheid24.de/besteuerung-der-altersrente-nach-ein…
Erbestoam 07.12.2022 | 13:38
Auch bitte daran deneken : Besonders in 2024 wird Rente der EM-Renter sowie der EX EM Rentner ja stark erhöht : "Mit den Neuregelungen werden Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten umgesetzt. Einen pauschalen Zuschlag zur Rente werden diejenigen erhalten, bei denen die Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat. Der Zuschlag wird auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet, die der am 30. Juni 2024 beanspruchten Rente zugrunde liegen. Begann die Rente in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014, beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, gibt es einen Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent. Die Erhöhung der Rente erfolgt zum 1. Juli 2024."
Vickyam 07.12.2022 | 18:57
Zitat von Conny anzeigenausblenden
Steuerlich sieht es etwas anders aus. Zwar bleibt der steuerfreie % Anteil wie zu Beginn der EM-Rente bestehen ( z.b. 50% bei EM Begin in 2005 ), aber der dieser 50% Anteil wird in € komplett NEU berechnet. Ausschlagend dafür ist dann die erste VOLLE Jahresrente die auf das Jahr des SB Rentenbeginnes folgt. Also z.b. Umwandlung der EM in die SB Rente im Juli 2022 - Berechnung des 50% steuerfreien Anteisl erfolgt dann aus der gesamten Jahresrente 2023. Jahresrente Brutto 2023 z.b. 20000€ dann erhalten Sie als neuen steuerfreien Betrag 10000€ .
Versteh ich das richtig? In 2005 z.B. 18000€ volle JahresEMR erhalten= 50%= 9000€. In 2023 z.B. 20000€ volle SB Rente nach Umwandlung gelten noch die 9000€ aus 2005 als Freibetrag? Aber dann würden die 9000€ doch auch noch bei Weiterführung der EMR …trotz mittlerweile gestiegene EMR… auf die 20000€ gelten, oder? Grüße Conny
Also ich habe es so verstanden in 2005 ohne Steuer der Betrag € 9.000,00 in 2023 ohne Steuer der Betrag 10.000,00
Vickyam 07.12.2022 | 19:05
Vielen Dank für die ausführlichen Beispiele. Jetzt habe ich aber zu dem Thema noch eine abschließende Frage an das Expertenteam oder die User mit Erfahrung und Wissen. Wenn die Erwerbsminderungsrente aus diesen steuerlichen Vorteilen nicht in eine z.B vorgezogene Schwerbehinderten Rente umgewandelt wird (obwohl es von den Zeiten her möglich wäre) und noch weiter abgewartet wird. Wenn dann möglicherweise der Fall (in dieser weiteren Abwartungsphase) Eintritt dass die Erwerbsminderungsrente entzogen wird, kann man dann trotzdem nach dem Bescheid über den Entzug umwandeln? (weil die Zeiten gegeben sind) oder ist dann alles verloren und man hat keinen Bestandschutz mehr?
Abschlägeam 07.12.2022 | 18:56
Zitat von Conny anzeigenausblenden
Steuerlich sieht es etwas anders aus. Zwar bleibt der steuerfreie % Anteil wie zu Beginn der EM-Rente bestehen ( z.b. 50% bei EM Begin in 2005 ), aber der dieser 50% Anteil wird in € komplett NEU berechnet. Ausschlagend dafür ist dann die erste VOLLE Jahresrente die auf das Jahr des SB Rentenbeginnes folgt. Also z.b. Umwandlung der EM in die SB Rente im Juli 2022 - Berechnung des 50% steuerfreien Anteisl erfolgt dann aus der gesamten Jahresrente 2023. Jahresrente Brutto 2023 z.b. 20000€ dann erhalten Sie als neuen steuerfreien Betrag 10000€ .
Versteh ich das richtig? In 2005 z.B. 18000€ volle JahresEMR erhalten= 50%= 9000€. In 2023 z.B. 20000€ volle SB Rente nach Umwandlung gelten noch die 9000€ aus 2005 als Freibetrag? Aber dann würden die 9000€ doch auch noch bei Weiterführung der EMR …trotz mittlerweile gestiegene EMR… auf die 20000€ gelten, oder? Grüße Conny
Die Neuberechnung des Steuerfreibetrages (in EUR / der alte Prozentsatz) bleibt erhalten, erfolgt im Umwandlungsjahr (von EM-Rente auf (vorgezogene) Altersrente anteilig und wird dann ab Folgejahr neu festgeschrieben. Wenn aber einmal umgewandelt wurde (z.B. in SB-Rente), wird dann bei der Regelaltersrente nicht noch einmal neu gerechnet. (§22 EStG). Deshalb kann es steuerlich 'günstiger' sein, die Regelaltersrente abzuwarten. Einfach mal entsprechend des Berechnungsbeispieles dieses Beitrages https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten… die eigenen Zahlen einsetzen. Oder einen 'Steuerfachmensch' rechnen lassen :-)
W°lfgangam 07.12.2022 | 19:17
Zitat von Vicky anzeigenausblenden
Hallo Vicky, genauso ist es. Der %-Satz ist derselbe, wie bei erstmaligem Rentenbeginn. Wird aber bei neuer Rente/Altersrente nach EM-Rente, auf den neuen €-Jahresbetrag der Altersrente angewendet ...und *schwupps erhöht sich der Steuerfreibetrag. Ideal: erst mit Regelaltersgrenze 'umwandeln', dann max. höhere Jahresrente = höchstmöglicher Steuerfreibetrag. ...ist aber auch wieder so'n bisschen Milchmädchenrechnung, wann/wie lange, man bei vorzeitigem Altersrentenbeginn bereits von dem dann schon höheren Jahresbetrag/Steuerfreibetrag profitieren kann. Steuerberater werden da sicher ein 'Optimierungsprogramm' in der Schublade haben – gegen ein paar *Münzen aus Ihrem Portemonnaie natürlich - , wann Vorteil ./. Nachteil (frühere ./. spätere Altersrente) umkippt ...bringen Sie das dann mit Ihrer geschätzten Lebenserwartung in Einklang ;-) Gruß w.
Abschlägeam 07.12.2022 | 19:21
Zitat von Vicky anzeigenausblenden
Ja, das geht. Und den Bestandschutz behalten Sie auch, selbst wenn zwischen EM-Rente und Altersrente maximal 24 Monate liegen würden. Aber das müssen Sie ja nicht ausreizen. Den 'Joker' GdB einfach behalten und erst nutzen, wenn er tatsächlich notwendig wird. Mit der ab 01.01.2023 kommenden Freibetragserhöhung auch bei einer vollen EM-Rente haben Sie dann ja auch etwas mehr Spielraum, innerhalb der erlaubten Arbeitszeiten (unter drei/Tag bzw unter 15 Std/Woche) doch mehr als 'nur' ein Minijobgehalt hinzuzuverdienen. Was vielleicht auch für einige EM-Rentner bisher mit ein Grund war, dann doch in die SB-Rente zu wechseln - erhöhte Freibeträge Hinzuverdienst durch Corona). Also ganz entspannt die kommenden Advents- und Weihnachtszeit genießen und alles andere abwarten.
W°lfgangam 07.12.2022 | 19:59
BEIDES! ...herjeh! Liebe Conny, was war denn an meiner einfachen Aussage dazu nicht zu verstehen? ;-) Gruß w. PS: die 'etwas' abschweifenden Beiträge von @Abschläge tragen nicht immer zum besseren Verständnis bei ...
Connyam 07.12.2022 | 19:46
…meine Frage sollte eigentlich dahingehend gehen, dass die % bei neuberechnung gelten, oder der bei Umwandlung errechnete € Betrag. Mit freundlichen Grüßen Conny
Abschlägeam 07.12.2022 | 21:27
…meine Frage sollte eigentlich dahingehend gehen, dass die % bei neuberechnung gelten, oder der bei Umwandlung errechnete € Betrag. Mit freundlichen Grüßen Conny
BEIDES! ...herjeh! Liebe Conny, was war denn an meiner einfachen Aussage dazu nicht zu verstehen? ;-) Gruß w. PS: die 'etwas' abschweifenden Beiträge von @Abschläge tragen nicht immer zum besseren Verständnis bei ...
Wie man merkt, sind wohl aber auch Ihre 'einfachen Aussagen' anscheinend nicht für alle verständlich. Gibt also keinen Grund, auf anderen rumzuhacken, auch wenn Sie das besonders liebend gern tun.
Erbestoam 08.12.2022 | 08:31
Letzmalig : Der % Satz von der EM-Rente gilt weiterhin - lebenslang ! Aber berechnet von der Jahresrente des ersten vollen Jahresrente das auf das Datum der Umwandlung erfolgt.
Connyam 08.12.2022 | 10:21
…danke Ernesto. Das war einfach für mich einfachen Menschen die Antwort die ich jetzt verstanden hab… Mit freundlichen Grüßen Conny
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