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Experten-Antwort

Wechsel Erwrbsminderungsrente in Altersrente

von schenna28.12.2022 | 18:53
356 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mir wurde bis zum 64 . Lebensjahr Erwerbsminderungsrente bewilligt. Kann ich jetzt schon den Wechsel in die Altersrente für langjährige Versicherte beantragen. Ich bin 63 und habe 35 Versicherungsjahre.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo schenna,

ich kann mich den sehr guten vorherigen Antworten anschließen: Sie können wechseln, aber der frühe Wechsel ist nicht unbedingt vorteilhaft. Bevor Sie wechseln, sollten Sie sich auf jeden Fall eine Probeberechnung erstellen lassen und die genannten steuerlichen Aspekte beachten.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

Abschlägeam 28.12.2022 | 19:17
Hallo schenna, grundsätzlich können Sie das, es bringt Ihnen aber nicht unbedingt Vorteile. Durch die Grundrentenzuschlagsberechnung kann es vorkommen, dass die Rente trotz eigentlich geltendem Bestandschutz doch geringer ausfällt (kam gerade kurz vor Weihnachten hier als Thema auf), weshalb Sie sich vorher ausrechnen lassen sollten, wie hoch die vorgezogene Altersrente in Ihrem Fall dann tatsächlich wäre ('Probeberechnung' bei Ihrer zuständigen DRV hierzu anfordern). Und wenn es Ihnen darum geht, dass Sie mehr hinzuverdienen können wollen, sollten Sie überlegen, ob es (bei gleicher zeitlicher Begrenzung wie bisher) mit der ab 01.01.2023 geltenden neuen Hinzuverdienstgrenze von ca. 17.800,00 EUR nicht doch auch geht... denn außerdem sollten Sie sich mal durchrechnen, ob eine Umwandlung erst zur Regelaltersrente steuerlich günstiger wäre, weil gemäß §22 EStG der steuerfreie Anteil Ihrer Rente neu berechnet wird, dies aber nur bei einem Wechsel der Rentenart (also EM-Rente in Altersrente wird neu berechnet, vorgezogene Altersrente in Regelaltersrente dann aber nicht noch einmal. Genauere Hinweise mit Berechnungsbeispiel dazu finden Sie hier: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten…
Steuerexperte am 28.12.2022 | 19:19
Wow sehr gute Zusammenfassung
schennaam 29.12.2022 | 10:30
Ich muss noch einmal nachfragen, ob ich das richtig verstanden habe. Also: Der steuerpflichtige Anteil betrug 80 %. Wenn ich bis zur Regelaltersrente warte, beträgt er für immer 80 %. Wechsele ich dagegen z. B 2023 in die Altersrente für langjährige Versicherte beträgt er 83 %.
Melliam 29.12.2022 | 10:34
Nein, er beträgt weiter 80 %, aber von der Gesamtrentenhöhe im Wechseljahr. Und je später, desto höher die Rente und desto höher der neue lebenslange Freibetrag.
Abschlägeam 29.12.2022 | 10:48
kleine Korrektur notwendig: ...aber von der Gesamtrentenhöhe aus dem Folgejahr nach Wechsel der Rentenarten. ...
Steuerexperte am 30.12.2022 | 10:09
Nein, er beträgt weiter 80 %, aber von der Gesamtrentenhöhe im Wechseljahr. Und je später, desto höher die Rente und desto höher der neue lebenslange Freibetrag.
kleine Korrektur notwendig: ...aber von der Gesamtrentenhöhe aus dem Folgejahr nach Wechsel der Rentenarten. ...
Wenn man es genau nimmt, wird ein Teil-Freibetrag auch schon von den Teil-Monaten im Beginn des Bezugsjahres gerechnet, was auch schon positiv ist. Aber der komplette neue Freibetrag ergibt sich natürlich erst im Folgejahr.
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