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Experten-Antwort

Wechsel vom Regelbeitrag zum einkommensabhägigen Beitrag ohne ESt-.Bescheid?

von Admiral18.06.2018 | 23:15
692 Ansichten
11 Antworten

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Hallo, ich zahle (nach einer Existenzgründung im Herbst 2015) derzeit den Regelbeitrag ein. Nachdem sich das Arbeitseinkommen sukzessive erhöht, wird dies voraussichtlich in 2018 die Beitragsbemessungsgrundlage um 50-100% übersteigen. Da ich vor meiner Selbständigkeit als Angestellter immer den Höchstsatz eingezahlt habe, möchte ich sobald als möglich Beitrag aufstocken. Ich überlege deshalb, jetzt kurzfrisig auf den einkommensgerechten Beitrag zu wechseln. Bislang liegt mir aber nur der ESt.-Bescheid 2016 mit einem Arbeitseinkommen < € 34.860 vor. Die ESt.-Erklärung 2017 wird jetzt erst erstellt. Der Bescheid wird erst in einigen Wochen vorliegen. Auch dieser wird noch etwas unter € 34.860 liegen. Frage: Kann ich den Wechsel auf den einkommensabhägigen Beitrag mit einer BWA zum 31.12.2017 sowie BWA per 31.5.2018 beantragen, aus denen die Steigerung eindeutig hervorgeht, beantragen? In welcher Form und mit welchem Formular kann ich den Antrag stellen? Danke für Antworten und Infos. ADMIRAL

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Admiral,

Sie haben angegeben, dass Sie derzeit den Regelbeitrag als versicherungspflichtiger Selbständiger zahlen. Die Bemessungsgrundlage für den Regelbeitrag war im Jahr 2017 35.700 ,- EUR Gewinn vor Steuern. Wenn Sie jetzt auf den einkommensgerechten Beitrag umsteigen, zahlen Sie weniger, da Ihr Gewinn unter dem Wert für 2017 liegen wird. Im Jahr 2018 beträgt die Bemessungsgrundlage für den Regelbeitrag 36.540,- EUR.

Kann es möglich sein, dass Sie als Existenzgründer derzeit nur den halben Regelbeitrag zahlen? Sie sind zur Zahlung des halben Regelbeitrages im Jahr der Aufnahme der Selbständigkeit und in den drei folgenden Kalenderjahren dazu berechtigt.

Wenn Sie derzeit nur den halben Regelbeitrag zahlen und auf den Regelbeitrag umstellen wollen, genügt ein einfaches Schreiben an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger. Als Nachweis sollte die BWA für 2017 und der EKSt-Bescheid von 2016 beigefügt werden.

Sobald Ihnen der EKSt-Bescheid von 2017 vorliegt, ist dieser unaufgefordert von Ihnen an Ihren Rentenversicherungsträger zu senden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Dem stimme ich zu.

Für die einkommensgerechte Beitragsberechnung ist immer der Einkommenssteuerbescheid für das zeitnächste Kalenderjahr maßgebend (§ 165 Abs. 1 SGB VI).

Die Einkommenserhöhung im Gewerbebetrieb stellt sich damit beim einkommensgerechten Beitragszahler immer erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung dar.

Eine Änderung dieser Rechtslage dürfte auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sein.

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9 Antworten

chiam 19.06.2018 | 00:46
Ist es eine Pflichtversicherung (entweder auf Antrag oder z.B. wegen Lehrtätigkeit) oder eine freiwillige Versicherung?
ADMIRALam 19.06.2018 | 08:58
Ich bin versicherungspflichtig auf Antrag und zahle derzeit den Regelbeitrag.
ADMIRALam 19.06.2018 | 14:44
Hallo, danke vorab für die schnelle Rückäußerung. Ich zahle derzeit € 566,37. Das ist auch so gewollt. Um eines nochmal klar zu stellen, es geht mir nicht um eine Reduzierung sondern eine Erhöhung meiner Einzahlungen bzw. meines Beitrages. Mir ist klar, dass der Gewinn in 2017 zwar noch unter der Beitragsbemessungsgrundlage liegt (ESt.-Bescheid liegt erst in einigen Wochen vor), die Entwicklung 2018 zeigt aber, dass in 2018 der Gewinn die Beitragsbemessungsgrundlage um 50-100% übersteigen wird (Trend ist seit Existenzgründung im Herbst 2015 eindeutig). Diese Gewinnsteigerung kann anhand einer aussagekräftigen BWA 05/2018 belegt und auf das Gesamtjahr hochgerechnet werden. Kann auch auf diesen Werten basierend der einkommensabhängige Beitrag berechnet werden und der Gewinn 2017 unberücksichtig bleiben?
ADMIRALam 19.06.2018 | 15:04
... um es nochmal auf den Punkt zu bringen. Kann nicht der Gewinn bzw. das Jahr 2017 unberücksichtigt bleiben und die akt. Gewinnentwicklung in 2018 der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden?
Werner67am 19.06.2018 | 15:57
Nein! Wenn man einkommensgerecht zahlt, ist immer der letzte Steuerbescheid zugrunde zu legen. Eine Abweichung von diesem Prinzip ist nur im Rahmen der Sozialklausel möglich, wenn sich das Einkommen zwischen zwei Steuerbescheiden wesentlich verringert hat. Eine Abweichung vom Steuerbescheid zugunsten eines höheren Beitrages ist bei der einkommensgerechten Zahlung nicht vorgesehen. Gruß Werner.
W*lfgangam 19.06.2018 | 20:35
Hallo Admiral, ab 2019 sollte eine Beitragszahlung nach tatsächlichem Einkommen/begrenzt auf BBG möglich sein. Formloses Schreiben/Antrag an die DRV, die Beitragsbemessung nach dem von Ihnen erwartetem Einkommen vorzunehmen ...der ESt-Bescheid für 2018 ist nachzureichen, bzw. vorab eine Prognose des Steuerberaters vorzulegen. Rückwirkend geht nicht ...die 'Rentenverluste' sind aber überschaubar :-) Gruß w.
Werner67am 20.06.2018 | 06:55
Hallo W@lfgang, es tut mir leid, aber für die von Ihnen vorgeschlagene Vorgehensweise gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung hat hier keinen Ermessensspielraum. Das höhere Einkommen kann erst dann zugrunde gelegt werden, wenn der neue Steuerbescheid vorliegt, der dieses Einkommen ausweist. Gruß Werner
Admiralam 20.06.2018 | 22:05
Vielen Dank für die Antworten und schnelle Unterstützung. Super.
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