Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo User Panisch,
wie User Siehe hier Ihnen bereits beschrieben hat, wir bei einem Wechsel von einer EMR in eine vorgezogene Altersrente zwar eine Neuberechnung der Rente gemacht. Kommt es durch die Neuberechnung der Altersrente zu einer niedrigeren Bruttorente, wird durch den Besitzschutz die alte Rentenhöhe weitergezahlt.
Ob, auf Grund der von Ihnen genannten Diagnosen, überhaupt nochmals eine Überprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung stattfindet, kann niemand sagen.
Auf jeden Fall soll Ihre Schwester versuchen einen GdB von mindestens 50 zu bekommen, damit Sie früher eine Altersrente in Anspruch nehmen könnte.
BR Antwort, zu der ich noch eine Rückfrage habe. Verstanden habe ich, dass meine Schwester ohne weitere Abzüge mit 63 in die vorgezogene Altersrente wechseln kann. Welchen Vorteil hättesie davon, wenn Sie einen Grad der Schwerbehinderung hat und statt der vorgezogenen Rente eine schwerbehindertenrente wählt?Liebes Forum, ich frage für meine Schwester, der ich gerne helfen würde. Meine Schwester bekommt seit August 2020 eine volle, unbefristete Erwerbsminderungsrente. Leistungsfall war im Juli 2019. Die EMR wurde mit einem Abschlag von 7,8% berechnet. Sie leidet vor allen Dingen an Angst- und Zwangsstörungen. Und auf Grund dieser Diagnosen hat sie panische Angst, dass ihr die EMR nach einer Überprüfung wieder aberkannt werden könnte (es mag noch so unsinnig sein, sie kommt nicht dagegen an!) Deshalb überlegt sie nun mit 63 im August 2022 in die vorgezogene Altersrente zu wechseln. In der Hoffnung, hierdurch endlich zur Ruhe zu kommen. Hier würde der Abschlag normalerweise 10,8% betragen. Hat der Abschlag der EMR Auswirkungen auf die vorgezogene Altersrente? Wenn ja, welche? Was sollte ansonsten auf jeden Fall berücksichtigt werden?Hallo Panisch, die 7,8% Abzug bei der EM-Rente, wenn Ihre Schwester erst nächstes Jahr 63 wird, passen nicht. Es müssten 10,8% sein (0,3% der Monate, die bis zum Erreichen der Regealtersrente noch 'übrig' sind, maximal aber 36 Monate = 10,8%). Dieser Abzug bleibt Ihr nun für die folgenden Altersrenten erhalten. Und wenn die vorgezogene Altersrente nächstes Jahr niedriger ausfallen würde (weil die keine Zuschläge enthält), dann müsste der höhere Betrag der bisherigen EM-Rente weiter bezahlt werden (Besitzschutz). Hat Ihre Schwester schon eine Schwerbehinderung feststellen lassen? Sonst sollte Sie dies dringend tun. Bei einem GdB ab 50% (das ist auch mit psychischen Erkrankungen möglich) hätte Sie auch Anspruch auf eine Schwerbehinderten-Rente (ebenfalls 35 Beitragsjahre weitere Voraussetzung). Wann das mit genauem Geburtsdatum zutrifft, können Sie hier nachrechnen https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Also beruhigen Sie Ihre Schwester, der Betrag, den sie jetzt bereits erhält, bleibt Ihr auf jeden Fall erhalten (und vielleicht gibt's ja nächstes Jahr wieder eine Rentenerhöhung..., die bekommt sie dann auch). Schöne Pfingsten!
Hallo Siehe her, ganz herzlichen Dank für die Recherche!!....Die rechtliche Anweisung, die Siehe her freundlicherweise verlinkt hat, habe ich gelesen. Demnach müsste der geringere Abschlag von 7,2% auf Basis des §77 Abs. 4 SGB 6 mit §264d SGB 6, zweiter Satz richtig sein. (Im Rentenbescheid sind 457 Monate für besonders langfristig Versicherte ausgewiesen. Wir selber kommen auf weniger Monate, aber auf jeden Fall auf mindestens 35 Jahre und 8 Monate) Es würde uns sehr beruhigen, wenn sie uns die Berechnungsgrundlage bestätigen könnnten.Hallo Panisch, ich hatte mich gewundert, weil in den meisten Fällen die 10,8% heraus kommen... und habe noch mal recherchiert, für Sie also zum 'Nachvollziehen': Tritt Erwerbsminderung ein und haben Versicherte 35 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI genannten Zeiten zurückgelegt, bleibt es nach § 77 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 264d SGB VI beim Lebensalter 63 für die abschlagsfreie Rente. Bei einem Rentenbeginn ab 2024 sind hierfür 40 Jahre erforderlich. Quelle (Seite 56): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Frage wurde dann die Zurechnungszeit auch nur bis 63 hochgerechnet?Hallo Panisch, ich hatte mich gewundert, weil in den meisten Fällen die 10,8% heraus kommen... und habe noch mal recherchiert, für Sie also zum 'Nachvollziehen': Tritt Erwerbsminderung ein und haben Versicherte 35 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI genannten Zeiten zurückgelegt, bleibt es nach § 77 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 264d SGB VI beim Lebensalter 63 für die abschlagsfreie Rente. Bei einem Rentenbeginn ab 2024 sind hierfür 40 Jahre erforderlich. Quelle (Seite 56): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…Hallo Siehe her, ganz herzlichen Dank für die Recherche!!
Frage wurde dann die Zurechnungszeit auch nur bis 63 hochgerechnet?https://www.buzer.de/s1.htm?a=264d&g=sgb+VI
Nein, Zurechnungszeit bis 65 Jahre und 9 Monate.Frage wurde dann die Zurechnungszeit auch nur bis 63 hochgerechnet?https://www.buzer.de/s1.htm?a=264d&g=sgb+VI
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.