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Experten-Antwort

Wechsel von EMR in vorgezogene Altersrente

von Panisch21.05.2021 | 14:13
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Forum, ich frage für meine Schwester, der ich gerne helfen würde. Meine Schwester bekommt seit August 2020 eine volle, unbefristete Erwerbsminderungsrente. Leistungsfall war im Juli 2019. Die EMR wurde mit einem Abschlag von 7,8% berechnet. Sie leidet vor allen Dingen an Angst- und Zwangsstörungen. Und auf Grund dieser Diagnosen hat sie panische Angst, dass ihr die EMR nach einer Überprüfung wieder aberkannt werden könnte (es mag noch so unsinnig sein, sie kommt nicht dagegen an!) Deshalb überlegt sie nun mit 63 im August 2022 in die vorgezogene Altersrente zu wechseln. In der Hoffnung, hierdurch endlich zur Ruhe zu kommen. Hier würde der Abschlag normalerweise 10,8% betragen. Hat der Abschlag der EMR Auswirkungen auf die vorgezogene Altersrente? Wenn ja, welche? Was sollte ansonsten auf jeden Fall berücksichtigt werden?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.05.2021 | 08:03

Hallo User Panisch,

wie User Siehe hier Ihnen bereits beschrieben hat, wir bei einem Wechsel von einer EMR in eine vorgezogene Altersrente zwar eine Neuberechnung der Rente gemacht. Kommt es durch die Neuberechnung der Altersrente zu einer niedrigeren Bruttorente, wird durch den Besitzschutz die alte Rentenhöhe weitergezahlt.

Ob, auf Grund der von Ihnen genannten Diagnosen, überhaupt nochmals eine Überprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung stattfindet, kann niemand sagen.

Auf jeden Fall soll Ihre Schwester versuchen einen GdB von mindestens 50 zu bekommen, damit Sie früher eine Altersrente in Anspruch nehmen könnte.

13 Antworten

Siehe hieram 21.05.2021 | 14:57
Hallo Panisch, die 7,8% Abzug bei der EM-Rente, wenn Ihre Schwester erst nächstes Jahr 63 wird, passen nicht. Es müssten 10,8% sein (0,3% der Monate, die bis zum Erreichen der Regealtersrente noch 'übrig' sind, maximal aber 36 Monate = 10,8%). Dieser Abzug bleibt Ihr nun für die folgenden Altersrenten erhalten. Und wenn die vorgezogene Altersrente nächstes Jahr niedriger ausfallen würde (weil die keine Zuschläge enthält), dann müsste der höhere Betrag der bisherigen EM-Rente weiter bezahlt werden (Besitzschutz). Hat Ihre Schwester schon eine Schwerbehinderung feststellen lassen? Sonst sollte Sie dies dringend tun. Bei einem GdB ab 50% (das ist auch mit psychischen Erkrankungen möglich) hätte Sie auch Anspruch auf eine Schwerbehinderten-Rente (ebenfalls 35 Beitragsjahre weitere Voraussetzung). Wann das mit genauem Geburtsdatum zutrifft, können Sie hier nachrechnen https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Also beruhigen Sie Ihre Schwester, der Betrag, den sie jetzt bereits erhält, bleibt Ihr auf jeden Fall erhalten (und vielleicht gibt's ja nächstes Jahr wieder eine Rentenerhöhung..., die bekommt sie dann auch). Schöne Pfingsten!
Panischam 22.05.2021 | 19:28
Zitat von Siehe hier anzeigen
Liebes Forum, ich frage für meine Schwester, der ich gerne helfen würde. Meine Schwester bekommt seit August 2020 eine volle, unbefristete Erwerbsminderungsrente. Leistungsfall war im Juli 2019. Die EMR wurde mit einem Abschlag von 7,8% berechnet. Sie leidet vor allen Dingen an Angst- und Zwangsstörungen. Und auf Grund dieser Diagnosen hat sie panische Angst, dass ihr die EMR nach einer Überprüfung wieder aberkannt werden könnte (es mag noch so unsinnig sein, sie kommt nicht dagegen an!) Deshalb überlegt sie nun mit 63 im August 2022 in die vorgezogene Altersrente zu wechseln. In der Hoffnung, hierdurch endlich zur Ruhe zu kommen. Hier würde der Abschlag normalerweise 10,8% betragen. Hat der Abschlag der EMR Auswirkungen auf die vorgezogene Altersrente? Wenn ja, welche? Was sollte ansonsten auf jeden Fall berücksichtigt werden?
Hallo Panisch, die 7,8% Abzug bei der EM-Rente, wenn Ihre Schwester erst nächstes Jahr 63 wird, passen nicht. Es müssten 10,8% sein (0,3% der Monate, die bis zum Erreichen der Regealtersrente noch 'übrig' sind, maximal aber 36 Monate = 10,8%). Dieser Abzug bleibt Ihr nun für die folgenden Altersrenten erhalten. Und wenn die vorgezogene Altersrente nächstes Jahr niedriger ausfallen würde (weil die keine Zuschläge enthält), dann müsste der höhere Betrag der bisherigen EM-Rente weiter bezahlt werden (Besitzschutz). Hat Ihre Schwester schon eine Schwerbehinderung feststellen lassen? Sonst sollte Sie dies dringend tun. Bei einem GdB ab 50% (das ist auch mit psychischen Erkrankungen möglich) hätte Sie auch Anspruch auf eine Schwerbehinderten-Rente (ebenfalls 35 Beitragsjahre weitere Voraussetzung). Wann das mit genauem Geburtsdatum zutrifft, können Sie hier nachrechnen https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Also beruhigen Sie Ihre Schwester, der Betrag, den sie jetzt bereits erhält, bleibt Ihr auf jeden Fall erhalten (und vielleicht gibt's ja nächstes Jahr wieder eine Rentenerhöhung..., die bekommt sie dann auch). Schöne Pfingsten!
BR Antwort, zu der ich noch eine Rückfrage habe. Verstanden habe ich, dass meine Schwester ohne weitere Abzüge mit 63 in die vorgezogene Altersrente wechseln kann. Welchen Vorteil hättesie davon, wenn Sie einen Grad der Schwerbehinderung hat und statt der vorgezogenen Rente eine schwerbehindertenrente wählt?
Siehe hieram 22.05.2021 | 19:52
Zitat von Panisch anzeigen
Panisch schrieb

Liebes Forum,

ich frage für meine Schwester, der ich gerne helfen würde.

Meine Schwester bekommt seit August 2020 eine volle, unbefristete Erwerbsminderungsrente. Leistungsfall war im Juli 2019. Die EMR wurde mit einem Abschlag von 7,8% berechnet.

Sie leidet vor allen Dingen an Angst- und Zwangsstörungen. Und auf Grund dieser Diagnosen hat sie panische Angst, dass ihr die EMR nach einer Überprüfung wieder aberkannt werden könnte (es mag noch so unsinnig sein, sie kommt nicht dagegen an!)

Deshalb überlegt sie nun mit 63 im August 2022 in die vorgezogene Altersrente zu wechseln. In der Hoffnung, hierdurch endlich zur Ruhe zu kommen. Hier würde der Abschlag normalerweise 10,8% betragen.

Hat der Abschlag der EMR Auswirkungen auf die vorgezogene Altersrente? Wenn ja, welche? Was sollte ansonsten auf jeden Fall berücksichtigt werden?

[/quote]

Hallo Panisch,

die 7,8% Abzug bei der EM-Rente, wenn Ihre Schwester erst nächstes Jahr 63 wird, passen nicht. Es müssten 10,8% sein (0,3% der Monate, die bis zum Erreichen der Regealtersrente noch 'übrig' sind, maximal aber 36 Monate = 10,8%).

Dieser Abzug bleibt Ihr nun für die folgenden Altersrenten erhalten.

Und wenn die vorgezogene Altersrente nächstes Jahr niedriger ausfallen würde (weil die keine Zuschläge enthält), dann müsste der höhere Betrag der bisherigen EM-Rente weiter bezahlt werden (Besitzschutz).

Hat Ihre Schwester schon eine Schwerbehinderung feststellen lassen? Sonst sollte Sie dies dringend tun.

Bei einem GdB ab 50% (das ist auch mit psychischen Erkrankungen möglich) hätte Sie auch Anspruch auf eine Schwerbehinderten-Rente (ebenfalls 35 Beitragsjahre weitere Voraussetzung).

Wann das mit genauem Geburtsdatum zutrifft, können Sie hier nachrechnen

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner_node.html

Also beruhigen Sie Ihre Schwester, der Betrag, den sie jetzt bereits erhält, bleibt Ihr auf jeden Fall erhalten (und vielleicht gibt's ja nächstes Jahr wieder eine Rentenerhöhung..., die bekommt sie dann auch).

Schöne Pfingsten![/quote]

BR Antwort, zu der ich noch eine Rückfrage habe.

Verstanden habe ich, dass meine Schwester ohne weitere Abzüge mit 63 in die vorgezogene Altersrente wechseln kann. Welchen Vorteil hättesie davon, wenn Sie einen Grad der Schwerbehinderung hat und statt der vorgezogenen Rente eine schwerbehindertenrente wählt?

Von der Rentenhöhe keinen, das verhält sich entsprechend der vorherigen Erklärung, aber der Rentenbeginn wäre ca. 2 Jahre früher möglich, allerdings sind auch hier 35 Beitragsjahre notwendig. Hier noch mal der Rentenbeginnrechner, der auch eine Schwerbehinderung berücksichtigt: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste…
Panischam 23.05.2021 | 21:33
Ich habe nun doch noch einmal eine Frage zum Abschlag. "Siehe her" schrieb, dass der von mir angegebene Abschlag von 7,8% falsch sein müsste. Stattdessen müssten es 10,8% sein. Tatsächlich wurde die EM-Rente mit 7,2% Abschlag berechnet, da hatte ich mich vertippt. 61. Geburtstag meiner Schwester: Juli 2020 Beginn der EM-Rente: August 2020 Möglicher Beginn der vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte: August 2022 Bis zum Leistungsfall (Oktober 2019) hatte meine Schwester 35,5 Beitragsjahre für besonders langfristig Versicherte erworben. Der Abschlag wurde aus den Monaten zwischen Beginn der Rente und dem 63. Geburtstag berechnet. 24 Monate = 7,2 % Abschlag. Wenn ich nun selber richtig recherchiert habe, basiert diese Berechnung auf §77 Abs. 4 SGB 6 in Verbindung mit dem §264d SGB 6 (zweiter Satz unter der Tabelle). Heißt zusammengefasst, dass die 35 Beitragsjahre meiner Schwester (die den Beitragszeiten für besonders langjährig Versicherte entsprechen) dazu führen, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt. Habe ich das so richtig verstanden? Demnach müsste doch auch der Abschlag von 7,2% korrekt sein. Und trotz des geringeren Abschlags der Besitzschutz bei dem Wechsel von der EM-Rente in die vorgezogene Altersrente greift.
Siehe hieram 23.05.2021 | 22:47
Zitat von Panisch anzeigen
Davon ausgehend, dass der bisher für die EM-Rente berücksichtigte Abschlag in Höhe von 7,2% korrekt ist, bleibt dieser dann - wie zuvor beschrieben - auch für eine nachfolgende Altersrente, ob mit oder ohne GdB, erhalten, bzw. darf der Rentenbetrag der nachfolgenden (vorgezogenen) Altersrente nicht niedriger sein, als der (gleichzeitig noch bestehende) Anspruch aus der vollen EM-Rente. Der Unterschied wäre dann nur noch der bei Rente mit GdB früher mögliche Rentenbeginn (01.12.2021 statt 01.08.2023)
Panischam 23.05.2021 | 22:52
Hallo Siehe her, Danke, dass sie sich selbst am Samstagabend Zeit für eine Antwort nehmen. Allerdings würde mich tatsächlich wirklich interessieren, ob ich vom Grundsatz her die Paragraphen 77 und 264d SGB VI richtig verstanden habe.
Siehe hieram 23.05.2021 | 22:59
Das noch mal genau nachzulesen war mir dann für 'Samstagabend' doch zu viel :-) Aber hier geht es zu den GRA (gemeinsame rechtliche Anweisungen) des §77 , von dort aus kommen Sie auch zum 264d. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Panischam 25.05.2021 | 11:54
Vielen Dank für die Bestätigung. Der GdB von mindestens 50 ist beantragt. Verunsichert hat uns allerdings die Aussage von Siehe her, dass der Abschlag falsch angegeben wäre (im Rentenbescheid ist eer definitiv mit 7,2% berechnet - auf Basis der Monate zwischen Beginn der Rente und 63. Geburtstag). Die rechtliche Anweisung, die Siehe her freundlicherweise verlinkt hat, habe ich gelesen. Demnach müsste der geringere Abschlag von 7,2% auf Basis des §77 Abs. 4 SGB 6 mit §264d SGB 6, zweiter Satz richtig sein. (Im Rentenbescheid sind 457 Monate für besonders langfristig Versicherte ausgewiesen. Wir selber kommen auf weniger Monate, aber auf jeden Fall auf mindestens 35 Jahre und 8 Monate) Es würde uns sehr beruhigen, wenn sie uns die Berechnungsgrundlage bestätigen könnnten.
Panischam 25.05.2021 | 16:28
Zitat von Siehe hier anzeigen
....Die rechtliche Anweisung, die Siehe her freundlicherweise verlinkt hat, habe ich gelesen. Demnach müsste der geringere Abschlag von 7,2% auf Basis des §77 Abs. 4 SGB 6 mit §264d SGB 6, zweiter Satz richtig sein. (Im Rentenbescheid sind 457 Monate für besonders langfristig Versicherte ausgewiesen. Wir selber kommen auf weniger Monate, aber auf jeden Fall auf mindestens 35 Jahre und 8 Monate) Es würde uns sehr beruhigen, wenn sie uns die Berechnungsgrundlage bestätigen könnnten.
Hallo Panisch, ich hatte mich gewundert, weil in den meisten Fällen die 10,8% heraus kommen... und habe noch mal recherchiert, für Sie also zum 'Nachvollziehen': Tritt Erwerbsminderung ein und haben Versicherte 35 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI genannten Zeiten zurückgelegt, bleibt es nach § 77 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 264d SGB VI beim Lebensalter 63 für die abschlagsfreie Rente. Bei einem Rentenbeginn ab 2024 sind hierfür 40 Jahre erforderlich. Quelle (Seite 56): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Hallo Siehe her, ganz herzlichen Dank für die Recherche!!
EM Bestandsrentneram 25.05.2021 | 16:46
Zitat von Panisch anzeigen
Hallo Panisch, ich hatte mich gewundert, weil in den meisten Fällen die 10,8% heraus kommen... und habe noch mal recherchiert, für Sie also zum 'Nachvollziehen': Tritt Erwerbsminderung ein und haben Versicherte 35 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI genannten Zeiten zurückgelegt, bleibt es nach § 77 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 264d SGB VI beim Lebensalter 63 für die abschlagsfreie Rente. Bei einem Rentenbeginn ab 2024 sind hierfür 40 Jahre erforderlich. Quelle (Seite 56): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Hallo Siehe her, ganz herzlichen Dank für die Recherche!!
Frage wurde dann die Zurechnungszeit auch nur bis 63 hochgerechnet?
Panischam 25.05.2021 | 19:09
Frage wurde dann die Zurechnungszeit auch nur bis 63 hochgerechnet?
https://www.buzer.de/s1.htm?a=264d&g=sgb+VI
Nein, Zurechnungszeit bis 65 Jahre und 9 Monate.
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