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Experten-Antwort

Wechsel von voller Erwerbsminderungsrente in Altersrente für Schwerbehinderte

von Andrea06.05.2025 | 09:00
1652 Ansichten
5 Antworten

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Ich bin Jahrgang 1963, mit 50% schwerbehindert und beziehe derzeit eine Erwerbsminderungsrente befristet bis 31.07.2026. Laut Rentenauskunft könnte ich ab 01.09.2025 in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen. Meine Frage: Welche Auswirkungen hätte der Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in die o.g. Rente (Abschläge, Minderung der Rentenhöhe, Bestandsschutz)?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich zum Zeitpunkt des Erreichen der Regelaltersrente in eine Regelaltersrente umgewandelt. Auf Antrag des Versicherten ist aber (bei Erfüllung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen) auch eine frühere Umwandlung in eine vorgezogene Altersrente möglich. 

Es findet grundsätzlich eine neue Berechnung für den Altersrentenanspruch statt. Die Entgeltpunkte aus der Erwerbsminderungsrente sind jedoch besitzgeschützt, so dass die sich an die Erwerbsminderungsrente anschließende Altersrente mindestens so hoch ist, wie die bisher bezogene Erwerbsminderungsrente. Um zu erfahren, wie hoch die Altersrente voraussichtlich sein wird, kann beim zuständigen Rentenversicherungsträger eine aktuelle Rentenauskunft (Proberentenberechnung) angefordert werden.

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4 Antworten

Suchfunktionam 06.05.2025 | 09:02
Benutzen Sie die Suchfunktion. Die Frage ist gefühlt schon 100 mal gestellt worden.
Wechselam 06.05.2025 | 09:28
Hier einmal mehr die ausführliche Standardantwort: Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte", eine "Rente für beonders langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten. Ein Wechsel erst zur persönlichen Regelaltersgrenze erfolgt von Amts wegen, man muss also keinen Antrag stellen. Meist meldet sich die DRV aber trotzdem ein paar Monate vorher. Bei allen anderen, "früheren" Altersrentenarten, muss man natürlich einen (verkürzten) Rentenantrag stellen mit dem Formular R0110. Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen. Höher ist die Altersrente allerdings meistens auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit fast immer höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein paar selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges. Sollte die Altersrenten-Ermittlung ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte doch eine höhere Rente ergeben als die vorhergehende EM-Rente, dann wird natürlich diese höhere Rente als Altersrente gezahlt. Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung zu gegebener Zeit kurz vor dem Wechsel auf Antrag in Proberechnungen.
Lutzam 06.05.2025 | 12:52
Langsam ist es wirklich zum weinen? Selbst wenn man bei Google danach sucht wird zum Experten Forum gelinkt. 100.000 mal die selben Fragen
Bravoam 07.05.2025 | 08:46
Vielen Dank für diesen tiefschürfenden und extrem bedeutsamen Beitrag.
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