Der Beitrag von B´sons ist zumindest teilweise falsch, denn die Schwerbehinderteneigenschaft liegt nur vor bis zum Eintritt der Bindungswirkung eines die Anerkennung der Schwerbehinderung aufhebenden Bescheides. Für die Dauer der Schutzfrist des § 116 Abs. 1 SGB 9 liegt die Schwerbehinderteneigenschaft nicht mehr vor. Daher ist dem Beitrag von Jonas zuzustimmen. Es wäre also wichtig, den Rentenantrag mit Rentenbeginn zum 01.01.2010 erst nach diesem Datum bis spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats zu beantragen, indem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 SGB 6), oder aber sobald feststeht, dass der Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides vom Versorgungsamt nach dem 02.01.2010 liegt.
Sollte die Bindungswirkung bereits früher vorliegen, dann wäre zu prüfen, ob ein früherer Rentenbeginn der Altersrente für Schwerbehinderte günstiger ist, als eine Altersrente für Frauen.
Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.