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Experten-Antwort

Wegfall Rentenanspruch/ Hinzuverdienstdeckel

von Kathy29.04.2021 | 21:26
184 Ansichten
4 Antworten
Hallo, ich habe vorgestern meinen Bescheid wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Als ich mir den Bescheid durchgelesen habe war ich verdutzt, denn unter folgenden Frage stand folgende Antwort: "Darf ich neben der Rente arbeiten? Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn Sie eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben. Ihre Rente kann dann wegfallen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie nichts verdienen oder sogar Verluste erwirtschaftet." Wann ist das der Fall? Was genau ist der Hinzuverdienstdeckel? Ich verstehe die Erklärung im Bescheid nicht wirklich. Danke

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.04.2021 | 10:32

Hallo Kathy,

der Hinzuverdienstdeckel ist erstmal nicht relevant, solange Sie einen jährlichen Hinzuverdienst aus Arbeit in Höhe von 6300,00 Euro nicht überschreiten.

Sollte dies doch der Fall sein, wird Ihre volle Erwerbsminderungsrente gekürzt und kann sogar wegfallen. In erster Linie ist hier nicht nur das Einkommen von Bedeutung, sondern die Arbeitskraft die Sie investieren (unter 3h täglich?).

Der Hinzuverdienstdeckel wird individuell ausgerechnet. Der Hinzuverdienstdeckel orientiert sich an Ihrem höchsten Verdienst innerhalb der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Für Renten wegen voller Erwerbsminderung ist er mindestens so hoch wie die Summe aus 525 Euro und dem Monatsbetrag Ihrer Rente in voller Höhe (Mindesthinzuverdienstdeckel). Sind Ihre verminderte Monatsrente und ein Zwölftel Ihres kalenderjährlichen Hinzuverdienstes zusammen höher als der Hinzuverdienstdeckel, wird der übersteigende Betrag in voller Höhe von Ihrer verminderten Rente abgezogen.

3 Antworten

W°lfgangam 29.04.2021 | 22:02
Hallo Kathy, DAS - mit dem Hinzuverdienstdeckel - steht SO in den Mitteilungspflichten bei Aufnahme einer Beschäftigung/Tätigkeit sicher nicht drin, um das hier kombiniert abzufragen! Der Hinzuverdienstdeckel besagt - vereinfacht - nur, dass Sie, bei einer von der DRV 'abgesegneten' Beschäftigung mit Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze von 6300 € mit mehr als 40 % Anrechnung auf die Rente rechnen müssen, wenn der beste Jahresverdienst in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn mit Rente und Hinzuverdienst MEHR als 40 % Kürzung bei der lfd. zu erfolgen hat. Verständlich? ...eher nicht :-) 'Schwere Kost', das nun verstehen zu wollen ;-) TIPP: Sollte Ihr Hinzuverdienst neben der vollen EMRT die 6300 € erheblich überschreiten - UND die DRV dazu ihr ok gegeben haben/oder folgend - erkundigen Sie sich bitte VORHER, ober dieser ominöse Hinzuverdienstdeckel bei der Einkommensanrechnung = Kürzung der EMRT, eine Rolle spielen würde. Hier geht es um Detail-/Individualwissen zu Ihrer Rente, das Ihnen hier niemand auf blauen Dunst bestätigen/prognostizieren könnte. Gruß w.
Königam 30.04.2021 | 06:03
Der „Nachtwandler“ und der „Egomane“ sind nicht einer Meinung und jetzt?
Siehe hieram 29.04.2021 | 23:29
Anders als @W°lfgang lese ich zwei (unterschiedliche) Hinweise. Der eine betrifft Ihre Mitwirkungspflicht, die DRV zu informieren, wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen. Vom Zeitaufwand her sind dabei unter drei Stunden (weil volle EMR) relativ unbedenklich. Grob betrachtet entstand daraus dieser unschädliche 'Freibetrag' von 6.300,00 EUR/Jahr (da dies in etwa einem Minijob entspricht mit zweimaliger -zulässiger- Erhöhung über der 450,00 Minijob-Grenze). Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit gilt zur Berechnung des Betrages, der als 'Hinzuverdienst' zu berücksichtigen das steuerpflichtige Einkommen lt. Steuerbescheid, also Einnahme-Ausgaben aus dieser Tätigkeit (ohne Kürzung von Krankenkasse etc. oder Steuerzahlungen), um eine zu vergleichende Basis gegenüber einem angestellt Beschäftigten zu haben (Bruttogehalt). In beiden Fällen (ob angestellt oder selbstständig) würde dann ein Hinzuverdienst, der über (brutto) 6.300,00 EUR hinaus geht mit Ihrem individuellen Hinzuverdienst'deckel' (siehe Rentenbescheid) verglichen und die Rente ggfs. gekürzt werden. Bei sehr hohem Hinzuverdienst (den man bei sehr gutem Stundenlohn auch mit unter drei Stunden erwirtschaften kann) auch bis zur Null-Zahlung. Jedoch kann bei selbstständiger Tätigkeit trotz hohem Arbeitsaufwand doch dennoch ein negatives Einkommen erwirtschaftet werden. Und wenn Ihr Arbeitsaufwand sehr hoch ist (vor allem, wenn er über den erlaubten maximal unter drei Stunden liegt), unterm Strich (Einkommen sogar negativ) trotzdem nichts raus kommt, kann die Rente dennoch entfallen. Denn wenn Sie zeitmäßig so viel arbeiten können, sind Sie ja nicht erwerbsgemindert. Lesen Sie also die Hinweise in Ihrem Rentenbescheid noch mal durch, vielleicht wird es nun doch klarer :-)
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