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weisenrente

von helmut01.02.2010 | 21:07
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2 Antworten

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wenn ein elternteil verstorben ist gibt es eine weisenrente, solange für das über 18 Jahre alte kind kindergeld bezogen wird, da in ausbildung. richtig so? wie sieht es aus wenn beide eltern verstorben sind....bekommt dann das kind mehr weisenrente, als wenn nur ein elternteil verstorben wäre? reichen hierfür 5 jahre an pflichtbeiträge des verstorbenen elternteils, damit weisenrente bezogen werden kann?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Helmut,

wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, wird eine Halbwaisenrente gezahlt, lebt kein Elternteil mehr, wird eine Vollwaisenrente gezahlt.

Waisenrente wird über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum 27. Lebensjahr geleistet, wenn die Waise

- sich in Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit befindet,

- ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet oder

- behindert ist und sich deshalb nicht selbst unterhalten kann.

Voraussetzung für die Waisenrente ist die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren.

1 Antworten

-_-am 01.02.2010 | 22:37
Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf eine Waisenrente, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Es besteht der Anspruch auf Waisenrente * unabhängig von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB 6) * bei Vorliegen der in § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB 6 genannten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und * bei Vorliegen der in § 48 Abs. 5 SGB 6 genannten Voraussetzungen über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus. Über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus besteht ein Anspruch auf Waisenrente nur, wenn die Waise * sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder * sich in einer Übergangszeit befindet oder * ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) leistet oder * wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Hinsichtlich der umfangreichen Ausführungen zur Vollwaisenrente verweise ich insbesondere auf http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Mit dem Kindergeldanspruch hat der Anspruch auf Waisenrente nichts zu tun.
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