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Ich habe kein Dispositionsrecht mehr. Der Antrag auf Reha wurde von der KK angeordnet und von der RVA abgelehnt (ohne Erfolgsaussicht). Die KK hat ein Veto eingereicht und nun werde ich begutachtet. Ich denke, dass nach Begutachtung der Reha-Antrag in einen Rentenantrag gewandelt wird.Hallo liebes Team, ich erhalte zur Zeit Krankengeld. Nun steht ein Gutachter-Termin an. Wenn die Begutachtung ergibt, dass ich voll erwerbsgemindert bin, die RVA dem zustimmt, ich aber aufgrund fehlender Pflichtbeiträge keine Erwerbsminderungsrente erhalte, muss dann das Krankengeld weiter gezahlt werden und was sind die Voraussetzungen hierfür? DankeschönWurde denn schon ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt? Nur dann würde ja die Fragestellung eine Rolle spielen.
Ich denke, dass nach Begutachtung der Reha-Antrag in einen Rentenantrag gewandelt wird.In einen Rentenantrag würde das dann nur umgewandelt, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Warum sollte die RV einen Antrag bearbeiten, wenn keine Ansprüche bestehen. Hier kann man die Voraussetzungen nachlesen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemei… Im Jahre 2015 musste ich bereits einen Rentenantrag stellen und er wurde auch bearbeitet (volle Erwerbsminderung/nicht ausreichend Pflichtbeiträge). Damals habe ich Widerspruch gegen die volle Erwerbsminderung eingelegt, damit ich wenigstens noch ALG und evtl. eine Teilzeitarbeit erhalte ... Wenn Sie informiert sind, antworten Sie mir doch bitte auf meine Ausgangsfrage zum Krankengeld. Danke
Dankeschön Wolfgang, genau das wollte ich wissen :)Im Jahre 2015 musste ich bereits einen Rentenantrag stellen und er wurde auch bearbeitet (volle Erwerbsminderung/nicht ausreichend Pflichtbeiträge).Hallo Marie, das sieht leider nicht gut aus. Wenn bereits aufgrund des früheren EM-Rentenverfahrens volle EM seitens der DRV festgestellt wurde und - wg. fehlender Pflichtbeiträge - nicht gezahlt werden konnte, wird eine EM-Rente bei erneutem Antrag auch nicht bewilligt werden. Der 'alte' EM-Fall gilt weiter, die damals fehlenden Pflichtbeiträge sind auch jetzt noch nicht vorhanden/am Stand 2015 hat sich nichts verändert. Insofern wird das Krankengeld - da kein EM-Anspruch besteht - bis zur 'Aussteuerung' weiterlaufen und anschließend ggf. ALG im Rahmen der 'Nahtlosigkeitsregelung' bestehen ...bei bereits festgestellter voller EM/kann nur noch unter 3 Std. tgl. eine Beschäftigung des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben, sehr fraglich. Ihre Krankenkasse und die örtliche Agentur für Arbeit berät Sie weiter. Gruß w.
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