Hallo Peter Pan,
soweit während der Passiv/Freistellungsphase einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell eine "Nebenbeschäftigung" beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt wird (hierbei handelt es sich sozialversicherungsrechtlich betrachtet eigentlich um eine "Mehrarbeit", da es sich bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen beim gleichen Arbeitgeber aufgrund des einheitlichen Beschäftigungsbegriffs - unabhängig von den hierbei ausgeübten Tätigkeiten - um EINE Beschäftigung handelt), liegt grundsätzlich keine Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes mehr vor, da der Charakter der Altersteilzeitarbeit (Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit) nicht mehr gewährleistet ist.
Ausnahmsweise steht dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit eine unvorhersehbare vorübergehend geringfügige Arbeit in der Passiv-/Freistellungsphase des Blockmodells jedoch nicht entgegen, sofern dadurch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz der Charakter der Altersteilzeitarbeit nicht verändert wird. Entscheidend ist hier ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass, z.B. wenn eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, ohne den in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer nicht zum Abschluss gebracht werden kann. Eine Dauerarbeitsleistung ist jedoch ausgeschlossen. Wird ansonsten eine Arbeitsleistung nicht nur vorübergehend ausgeübt, liegt keine Altersteilzeitarbeit mehr vor, da keine Möglichkeit mehr besteht, diese Arbeitsleistung durch Freizeit auszugleichen.
Zur Anwendung der hier dargestellten Ausnahmeregelung muss ein sehr enger Sachzusammenhang zwischen der Auswahl des Arbeitnehmers und der auszuübenden Tätigkeit bestehen. So muss es praktisch unmöglich sein, einen anderen, als den in der Freistellungsphase befindlichen Altersteilzeitarbeitnehmer für diese Tätigkeit heranzuziehen. Zudem müsste diese Tätigkeit zeitlich eng begrenzt sein.