Hallo Werner 1960,
durch die Schwerbehinderung von 50% ändert sich -anders als Sie scheinbar annehmen- nicht der Zeitpunkt, an dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen (66 Jahre + 4 Monate).
Daher kommt der Zuschlag von 0,5% für jeden Monat, für den die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird, auch bei vorliegender Schwerbehinderung nur zum Tragen, wenn die Rente später als mit einem Lebensalter von 66 Jahren und 4 Monaten beginnt.
Die Schwerbehinderung ermöglicht Ihnen lediglich einen Rentenzugang über die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen, sofern Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Diese vorzeitige Altersrente kann 2 Jahre vor der Regelaltersrente ohne Abschläge in Anspruch genommen werden.
Alle Beiträge, die Sie vor dem Eintritt in die Altersrente zahlen, wirken sich auch auf die Rentenberechnung aus.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung