Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Paula
die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA), also zum Beispiel eine Weiterbildung, wenn aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen die Ausübung des Bezugsberufes nicht mehr möglich ist. Im Vorfeld einer Maßnahme wird sozialmedizinisch geprüft, ob dies der Fall ist. Ist die Ausübung des Bezugsberufes nur kurzfristig nicht möglich, werden in der Regel keine LTA erbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einschränkungen im Bezugsberuf auf Dauer vorliegen, auch wenn es bei manchen Erkrankungen intermittierend zu "guten" Phasen kommen kann. Selbst dann ist jedoch davon auszugehen, dass die "schlummernde" Grunderkrankung wieder in Vordergrund treten könnte, wenn der Bezugsberuf wieder ausgeübt wird, da dieser ja schon einmal zum Ausbruch der Grunderkrankung geführt hat. Auch ist denkbar, dass sich durch den Arbeitsversuch im Bezugsberuf der Gesundheitszustand so weit verschlechtert, dass gar keine (andere) Tätigkeit mehr ausgeübt werden kann. Eine erneute LTA könnte aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden.
Ob Sie die LTA abbrechen, obliegt Ihnen allein. Unmittelbare Folgen im Sinne von Schadensersatz oder ähnlichem hat ein Abbruch nicht. Jedoch endet mit dem Abbruch der LTA der Anspruch auf Übergangsgeld und auch ein Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld besteht nicht. Sollte eine Haushaltshilfe oder weitere ergänzende Leistung zur LTA durch die Rentenversicherung erbracht worden sein, so enden auch diese mit dem Abbruch der LTA.
Sollte der Plan der Rückkehr in den Bezugsberuf scheitern, kämen Leistungen der Arbeitsverwaltung in Betracht. Wären Sie zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig, müsste die Krankenkasse (sofern Sie gesetzlich versichert sind) prüfen, ob Leistungen gewährt werden können. Wie sich der Abbruch der LTA auf die Entscheidung über die Gewährung von Sozialleistungen dieser Träger auswirkt, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Wird dann erneut eine LTA erforderlich, kann sich der jetzige Abbruch auf eine künftige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers auswirken. Eignung, Neigung und Fähigkeit des Rehabilitanden fließen mit in die Entscheidung ein. In der Zukunft kann der jetzige Abbruch also durchaus Folgen haben.
Am besten nehmen Sie zunächst Kontakt mit Ihrem zuständigen Rehaberater auf.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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