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Experten-Antwort

Weiterbildung abbrechen weil man es nochmal versuchen möchte.

von Paula17.05.2021 | 22:40
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Experten, ich besuche z.Z. eine Weiterbildung zur Arbeitspädagogin. Diese Weiterbildung wurde mir von der RV zur Teilhabe bewilligt. Jedoch könnte ich mir nun nach einer überstandenen Depressionphase und einer Therapie wieder vorstellen in meinen alten erlernten Beruf zurückkehren. Ich habe sogar ein Jobangebot vorliegen. Die Frage dahinter ist nun kann und darf ich diese Maßnahme abbrechen ohne das ich bestraft, belangt werde? Muss ich Schadensersatz zahlen für die abgebrochene Weiterbildung/ Maßnahme? Und falls ich doch nicht zurecht komme und doch nicht mehr leistungensfähig in diesem Beruf bin, darf/kann ich die Weiterbildung fortsetzen oder neu Starten? Ich bedanke mich im voraus für Ihre Bemühungen und Antworten. Mit freundlichen Grüßen Paula

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Paula

die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA), also zum Beispiel eine Weiterbildung, wenn aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen die Ausübung des Bezugsberufes nicht mehr möglich ist. Im Vorfeld einer Maßnahme wird sozialmedizinisch geprüft, ob dies der Fall ist. Ist die Ausübung des Bezugsberufes nur kurzfristig nicht möglich, werden in der Regel keine LTA erbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einschränkungen im Bezugsberuf auf Dauer vorliegen, auch wenn es bei manchen Erkrankungen intermittierend zu "guten" Phasen kommen kann. Selbst dann ist jedoch davon auszugehen, dass die "schlummernde" Grunderkrankung wieder in Vordergrund treten könnte, wenn der Bezugsberuf wieder ausgeübt wird, da dieser ja schon einmal zum Ausbruch der Grunderkrankung geführt hat. Auch ist denkbar, dass sich durch den Arbeitsversuch im Bezugsberuf der Gesundheitszustand so weit verschlechtert, dass gar keine (andere) Tätigkeit mehr ausgeübt werden kann. Eine erneute LTA könnte aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden.

Ob Sie die LTA abbrechen, obliegt Ihnen allein. Unmittelbare Folgen im Sinne von Schadensersatz oder ähnlichem hat ein Abbruch nicht. Jedoch endet mit dem Abbruch der LTA der Anspruch auf Übergangsgeld und auch ein Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld besteht nicht. Sollte eine Haushaltshilfe oder weitere ergänzende Leistung zur LTA durch die Rentenversicherung erbracht worden sein, so enden auch diese mit dem Abbruch der LTA.

Sollte der Plan der Rückkehr in den Bezugsberuf scheitern, kämen Leistungen der Arbeitsverwaltung in Betracht. Wären Sie zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig, müsste die Krankenkasse (sofern Sie gesetzlich versichert sind) prüfen, ob Leistungen gewährt werden können. Wie sich der Abbruch der LTA auf die Entscheidung über die Gewährung von Sozialleistungen dieser Träger auswirkt, kann von hier aus nicht beurteilt werden.

Wird dann erneut eine LTA erforderlich, kann sich der jetzige Abbruch auf eine künftige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers auswirken. Eignung, Neigung und Fähigkeit des Rehabilitanden fließen mit in die Entscheidung ein. In der Zukunft kann der jetzige Abbruch also durchaus Folgen haben.

Am besten nehmen Sie zunächst Kontakt mit Ihrem zuständigen Rehaberater auf.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Siehe hieram 17.05.2021 | 23:12
Hallo Paula, während eine medizinische Rehabilitation jederzeit 'abgebrochen' werden kann (neuer Patient nimmt kurzfristig den Platz ein), sind bei einer individuellen beruflichen Rehabilitation mehrere Faktoren zu berücksichtigen, die pauschal nicht beantwortet werden können (z.B. erhalten Sie ja wohl auch Übergangsgeld? Was passiert dann damit?). Sie sollten deshalb Ihre Fragen und Überlegungen mit Ihrem zuständigen Rehafachberater besprechen, der Ihnen genau für derartige Dinge zur Seite gestellt wurde. Auch kennt er Ihre Vorgeschichte und kann sicher besser beurteilen, ob ein Versuch in das alte Berufsfeld zurück zu kehren nach einer (vermeintlich überstandenen) Depression sinnvoll ist oder ob vielleicht doch erst die Umschulung beendet werden sollte. Es gab ja Gründe, weswegen Sie in Ihrem alten Beruf nicht mehr arbeiten konnten/wollten. Dies aber kann er besser beurteilen, als wenn man Ihnen hier gutgemeinte Ratschläge gibt. Also nur diesen: Besprechen Sie es mit dem Rehafachberater! Viel Erfolg und alles Gute!
Ergänzungam 18.05.2021 | 07:26
Wenn Sie sich für einen Abbruch entscheiden, werden keine Kosten von Ihnen zurückgefordert. Ob die DRV allerdings mitspielt und nach einem Abbruch nochmal die Weiterbildung komplett finanziert, habe ich allerdings auch meine Zweifel. Von daher wäre für mich eine vernünftige Lösung, die Weiterbildung erstmal abzuschließen und dann zu schauen, in welchem Beruf Sie anschließend arbeiten wollen/können. Als Entscheidungshilfe (neben dem Gespräch mit dem Reha-Fachberater) können Sie sich ja mal überlegen, was Sie machen würden, wenn Sie die Weiterbildung selbst finanzieren müssten.
Paulaam 01.06.2021 | 06:35
Danke für Antworten, ich werde mit meinem Reha Berater sprechen. Und ich hoffe, ich entscheide mich richtig. LG Paula
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