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Experten-Antwort

Weitergewährung

von Teilrente28.11.2018 | 09:49
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Hallo liebe Mitleser, habe eben im online Chat der DRV die Frage gestellt, bis wann die Formulare zur Weitergewährung der Rente verschickt werden. In den letzten Jahren erhielt ich das immer bis spätestens Anfang Oktober. Dieses Jahr kam noch nichts. Ich habe die Teilrente wg. Berufsunfähigkeit auf Dauer, d.h. bis Altersrente und bleibe sowohl was die Stundenzahl, als auch, was den Zuverdienst angeht, deutlich unter der zulässigen Grenze. Als Antwort erhielt ich einen Link, der aber m. M. nach nichts mit der Frage zu tun hat. Da dann die Leitung unterbrochen war, konnte ich nicht nachfragen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigati… Frage: gibt es eine Frist, bis wann das Formular kommen muss?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Teilrente,

da Sie geschrieben haben, dass Ihnen die Rente auf Dauer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligt wurde, können Ihnen keine Formulare zur Weitergewährung mehr von der Deutschen Rentenversicherung übersandt werden.

Sollten es Formulare gewesen sein, in denen Sie Angaben zu Ihrem Hinzuverdienst machen sollen, dann werden Ihnen diese Formulare normalerweise Anfang nächsten Jahres übersandt, die dann Ihr Arbeitgeber ausfüllen muss.

Fall es sich um andere Formulare gehandelt haben, als für den Hinzuverdienst, dann sollten Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.

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9 Antworten

Cassandraam 28.11.2018 | 09:52
Was soll denn weitergewährt werden ? Sie schreiben Sie haben die Rente auf Dauer....
teilrenteam 28.11.2018 | 12:23
ja, die Rente natürlich, was sonst? Ich habe sie auf Dauer, aber trotzdem jährlich das Formular bekommen, das der AG ausfüllen musste. Schreibe ich derart unverständlich? Dann sorry dafür
Die Farbe Schwarzam 28.11.2018 | 13:26
(Annahme:) Es wird sich um Angaben zum Hinzuverdienst handeln. Zum 01.07.2017 wurde das Hinzuverdienstrecht geändert, wenn Sie abhängig beschäftigt sind, erfolgt in der Regel kein Zusenden von Vordrucken mehr. Die Einhaltung der Grenzen wird dann anhand der elektronischen Meldung Ihres Arbeitgebers geprüft. Verwaltungsaufwand und Papierkrieg gespart, Hurra.
Danielaam 29.11.2018 | 06:51
Hallo lieber Fragesteller. Um diese Dinge brauchst du dich nicht zu kümmern. Der Hinzuverdienst wird von der Minijobzentralr direkt an die DRV geschickt. Und Verlängerungsantrag brauchst du auch nicht mehr stellen
teilrenteam 29.11.2018 | 09:23
Aha, da weiß mal wieder die rechte hand nicht, was die linke tut! ich habe definitiv im oktober 2017 nochmals ein Formular bekommen und das treu und brav zur Besoldungsbuchhaltung gebracht zum Ausfüllen. Die Kollegen dort waren die ganzen letzten Jahre schon etwas genervt, weil die Daten ja schon immer automatisch an die DRV weitergeleitet wurden. Und gestern am Telefon wurde mir auch nochmals bestätigt, dass das Formular wg Zuverdienst Ende des Jahres verschickt wird. Etwas verwirrend, oder?
XYZam 29.11.2018 | 10:07
Der Hinzuverdienst wird von der Minijobzentrale gemeldet wenn es sich auch tatsächlich um einen Minijob handelt. Wenn jmd. eine Teilrente bezieht und Teilzeit beschäftigt ist, dann wird das vom Arbeitgeber maschinell übermittelt bei der Abgabe der Jahresmeldung...
Teilrenteam 29.11.2018 | 10:43
Nur scheint das bei der DRV in Berlin jetzt nicht jeder zu wissen, wie gesagt, ich habe gestern angerufen und da die Auskunft bekommen, dass das Formular noch kommt!
XYZam 29.11.2018 | 14:10
Die "Anschreibeaktionen" sind ersatzlos weggefallen weil die Bescheinigung des monatlichen Bruttoverdienstes nicht mehr erforderlich ist. Ich denke mir, dass es bei dem Chat zu Irritationen gekommen ist und der Berater in Berlin dachte, dass Sie die "Überprüfung" Ihres Gesundheitszustandes meinte. In gewissen Konstellationen werden regelmäßig Nachprüfungen bzgl. des weiteren Anspruches gemacht wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Gesundheitszustand verbessert. Diese Anschreiben werden nach wie vor versandt wenn dies von Seiten der Sachbearbeitung für notwendig bzw. erforderlich erachtet wird.
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