Guten Tag Hannes,
in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen kraft Gesetz versicherungspflichtig. Der Lehrbegriff ist weit auszulegen und beinhaltet jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung sind. Daher gehören zum Beispiel auch selbstständige Tennis-, Golf-, Reit-, Schwimm-, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte/Dozenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen, ferner Kindertagespflegepersonen zu diesem Personenkreis.
Wenn Sie dem o.g. Personenkreis angehören, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.