Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Marbeth,
sollte tatsächlich nicht rechtzeitig vor Wegfall über die Weitergewährung Ihrer Erwerbsminderungsrente entschieden worden sein, bleibt Ihnen wohl nichts anderes übrig als den bereits aufgezeigten Weg zu gehen.
Rein formal ist bei Ablauf der Befristung das dann aktuelle Leistungsvermögen (noch) nicht festgestellt.
Nicht schaden kann auch eine Rückfrage nach dem Verfahrensstand.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hier noch einmal in die alten Bescheide gucken! Wann GENAU war das Krankengeld ausgeschöpft? Wurde von der Rente für einen Zeitraum, in dem (parallel) Krankengeld bezahlt wurde, an die Krankenkasse erstattet?? Falls ja, lebt dadurch der alte (Rest)Anspruch wieder auf (Beurteilung muss nach §48 SGB V erfolgen anstelle von §50 SGB V). In diesem Fall müsste Ihr Arzt eine 'Folgebescheinigung aus sonstigem Grund' gültig ab Tag nach Ablauf der EM-Rente ausstellen (gleiche Diagnose wie vor der EM-Rente). Falls dies auf Sie zutreffen könnte, klären Sie JETZT schon zeitnah mit Ihrer KK ab, ob dieser die hierzu gültige Rechtsprechung *) bekannt ist und wie lange Ihnen also noch Krankengeld zusteht. *) https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG… https://www.judicialis.de/Bundessozialgericht_B-1-KR-8-97-R_Urte… https://dejure.org/gesetze/SGB_V/48.htmlWenn Krankengeld noch nicht ausgeschöpft ist (bei KK erfragen) dann besteht die Möglichkeit Krankengeld zu beziehen. Wäre dieses ausgeschöpft käme noch ALG1 in Betracht. Ggf. bei der AfA nachfragen.Das Krankengeld war damals vor der Rentenbewilligung ausgeschöpft. Da ich damals zum Krankengeld aufstockend Hartz IV bekam, hätte ich das (wäre die Rente nicht bewilligt worden) weiter bekommen, weil ich durchgehend krank geschrieben war und das Jobcenter das so in Ordnung fand (weil Rentenantrag gestellt). Muss man für ALG I nicht ebenfalls zur Vermittlung bereit stehen, also erwerbsfähig sein?
Diese Antwort dürfte grundlegend falsch sein, da die DRV über die Erwerbsminderung bereits entschieden hat, sodass hier kein Fall der Nahtlosigkeit vorliegt. Wenn sich der Antragsteller dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellt, kann Alg1 grundsätzlich nur unter Berücksichtigung des Restleistungsvermögens gewährt werden. Dann natürlich ggf. gekürzt. Außerdem muss überhaupt noch ein Anspruch auf Alg1 gegeben sein.Muss man für ALG I nicht ebenfalls zur Vermittlung bereit stehen, also erwerbsfähig sein?Man muss sich mit seinem Restleistungsvermögen zur Verfügung stellen. Liegt das unter 3h, was bei einer nicht beschiedenen Verlängerung der EM-Rente ja der Fall erst einmal ist, bekommt man ALG1 nach der Nahtlosigkeitsregelung. Details teilt die zuständige AfA gerne dazu mit.
Richtig lesen will auch gelernt sein. Sie sollten alles lesen bevor sie antworten. Und sich vor allem auch auskennen, was offensichtlich nicht der Fall ist.Man muss sich mit seinem Restleistungsvermögen zur Verfügung stellen. Liegt das unter 3h, was bei einer nicht beschiedenen Verlängerung der EM-Rente ja der Fall erst einmal ist, bekommt man ALG1 nach der Nahtlosigkeitsregelung. Details teilt die zuständige AfA gerne dazu mit.Diese Antwort dürfte grundlegend falsch sein, da die DRV über die Erwerbsminderung bereits entschieden hat, sodass hier kein Fall der Nahtlosigkeit vorliegt. Wenn sich der Antragsteller dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellt, kann Alg1 grundsätzlich nur unter Berücksichtigung des Restleistungsvermögens gewährt werden. Dann natürlich ggf. gekürzt. Außerdem muss überhaupt noch ein Anspruch auf Alg1 gegeben sein.
Und das von @Abschläge alias @siehe hier. Leiden Sie an Realitätsverlust?... Richtig lesen will auch gelernt sein. Sie sollten alles lesen bevor sie antworten. Und sich vor allem auch auskennen, was offensichtlich nicht der Fall ist.Und Sie sollten sich bitte endlich mal einen 'eigenen Namen' zulegen, um nicht immer wieder die Fragesteller zu verwirren.
Zu meiner befristeten Rentenzeit war es Usus, sich 3 Monate vor Ablauf der befristeten EM-Rente bei der AfA zu melden. War man vor der Rente SV-pflichtig beschäftigt, bestand nach dem Ende der EM-Rente Anspruch auf ALG I, da die RV hier pauschale Beiträge abführt. Die AfA macht dann zwei Dinge. 1. Sie werden vorsorglich schon registriert und Ihre Daten aufgenommen, eventuell erhält man schon einen Termin zur Vorsprache. 2.Die AfA sagt trotzdem machen Sie langsam und melden sich, sobald der Bescheid vorliegt. Erst ab dann wird dann richtig scharf geschossen. Wenn die Rente nicht verlängert wird, können Sie sich maximal AU schreiben lassen, ansonsten gelten aber wieder als erwerbsfähig. So war es damals und es wird sich wohl nicht viel verändert haben.Diese Antwort dürfte grundlegend falsch sein, da die DRV über die Erwerbsminderung bereits entschieden hat, sodass hier kein Fall der Nahtlosigkeit vorliegt. Wenn sich der Antragsteller dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellt, kann Alg1 grundsätzlich nur unter Berücksichtigung des Restleistungsvermögens gewährt werden. Dann natürlich ggf. gekürzt. Außerdem muss überhaupt noch ein Anspruch auf Alg1 gegeben sein.Muss man für ALG I nicht ebenfalls zur Vermittlung bereit stehen, also erwerbsfähig sein?Man muss sich mit seinem Restleistungsvermögen zur Verfügung stellen. Liegt das unter 3h, was bei einer nicht beschiedenen Verlängerung der EM-Rente ja der Fall erst einmal ist, bekommt man ALG1 nach der Nahtlosigkeitsregelung. Details teilt die zuständige AfA gerne dazu mit.
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