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Experten-Antwort

Welche Leistung nach Ablauf befristeter EM-Rente

von Marbeth13.09.2022 | 17:32
380 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, meine befristete volle EM-Rente läuft bald aus und der Weiterleistungsantrag wird noch bearbeitet (seit 4 Monaten). Was mache ich, wenn die RV nicht schnell genug ist und die Rente ausläuft? Ich bin weiterhin nicht erwerbsfähig (keine Besserung), was mein Facharzt in 2 Befunden auch bestätigt hat. Im Hartz IV Antrag muss man angeben, ob man mindestens 3 Stunden tgl. arbeiten kann, das kann ich nicht mehr, deshalb bekomme ich ja die Rente. Somit hätte ich wohl keinen Hartz IV Anspruch. Aber wovon leben, wenn die Rente ausläuft? Ich finde dazu nirgendwo Informationen. Es geht doch bestimmt noch anderen so.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Marbeth,

sollte tatsächlich nicht rechtzeitig vor Wegfall über die Weitergewährung Ihrer Erwerbsminderungsrente entschieden worden sein, bleibt Ihnen wohl nichts anderes übrig als den bereits aufgezeigten Weg zu gehen.

Rein formal ist bei Ablauf der Befristung das dann aktuelle Leistungsvermögen (noch) nicht festgestellt.

Nicht schaden kann auch eine Rückfrage nach dem Verfahrensstand.

Freundliche Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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12 Antworten

....am 13.09.2022 | 17:38
Wann läuft Ihre EM-Rente aus?
Marbetham 13.09.2022 | 17:47
Ende November Also ab 1. Dez hätte ich kein Einkommen mehr
KKam 13.09.2022 | 17:52
Wenn Krankengeld noch nicht ausgeschöpft ist (bei KK erfragen) dann besteht die Möglichkeit Krankengeld zu beziehen. Wäre dieses ausgeschöpft käme noch ALG1 in Betracht. Ggf. bei der AfA nachfragen.
Marbetham 13.09.2022 | 17:56
Das Krankengeld war damals vor der Rentenbewilligung ausgeschöpft. Da ich damals zum Krankengeld aufstockend Hartz IV bekam, hätte ich das (wäre die Rente nicht bewilligt worden) weiter bekommen, weil ich durchgehend krank geschrieben war und das Jobcenter das so in Ordnung fand (weil Rentenantrag gestellt). Muss man für ALG I nicht ebenfalls zur Vermittlung bereit stehen, also erwerbsfähig sein?
KKam 13.09.2022 | 18:04
Zitat von Marbeth anzeigen
Man muss sich mit seinem Restleistungsvermögen zur Verfügung stellen. Liegt das unter 3h, was bei einer nicht beschiedenen Verlängerung der EM-Rente ja der Fall erst einmal ist, bekommt man ALG1 nach der Nahtlosigkeitsregelung. Details teilt die zuständige AfA gerne dazu mit.
Abschlägeam 13.09.2022 | 19:02
Zitat von Marbeth anzeigen
Wenn Krankengeld noch nicht ausgeschöpft ist (bei KK erfragen) dann besteht die Möglichkeit Krankengeld zu beziehen. Wäre dieses ausgeschöpft käme noch ALG1 in Betracht. Ggf. bei der AfA nachfragen.
Das Krankengeld war damals vor der Rentenbewilligung ausgeschöpft. Da ich damals zum Krankengeld aufstockend Hartz IV bekam, hätte ich das (wäre die Rente nicht bewilligt worden) weiter bekommen, weil ich durchgehend krank geschrieben war und das Jobcenter das so in Ordnung fand (weil Rentenantrag gestellt). Muss man für ALG I nicht ebenfalls zur Vermittlung bereit stehen, also erwerbsfähig sein?
Hier noch einmal in die alten Bescheide gucken! Wann GENAU war das Krankengeld ausgeschöpft? Wurde von der Rente für einen Zeitraum, in dem (parallel) Krankengeld bezahlt wurde, an die Krankenkasse erstattet?? Falls ja, lebt dadurch der alte (Rest)Anspruch wieder auf (Beurteilung muss nach §48 SGB V erfolgen anstelle von §50 SGB V). In diesem Fall müsste Ihr Arzt eine 'Folgebescheinigung aus sonstigem Grund' gültig ab Tag nach Ablauf der EM-Rente ausstellen (gleiche Diagnose wie vor der EM-Rente). Falls dies auf Sie zutreffen könnte, klären Sie JETZT schon zeitnah mit Ihrer KK ab, ob dieser die hierzu gültige Rechtsprechung *) bekannt ist und wie lange Ihnen also noch Krankengeld zusteht. *) https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG… https://www.judicialis.de/Bundessozialgericht_B-1-KR-8-97-R_Urte… https://dejure.org/gesetze/SGB_V/48.html
Rat und Tat am 14.09.2022 | 14:40
Muss man für ALG I nicht ebenfalls zur Vermittlung bereit stehen, also erwerbsfähig sein?
Man muss sich mit seinem Restleistungsvermögen zur Verfügung stellen. Liegt das unter 3h, was bei einer nicht beschiedenen Verlängerung der EM-Rente ja der Fall erst einmal ist, bekommt man ALG1 nach der Nahtlosigkeitsregelung. Details teilt die zuständige AfA gerne dazu mit.
Diese Antwort dürfte grundlegend falsch sein, da die DRV über die Erwerbsminderung bereits entschieden hat, sodass hier kein Fall der Nahtlosigkeit vorliegt. Wenn sich der Antragsteller dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellt, kann Alg1 grundsätzlich nur unter Berücksichtigung des Restleistungsvermögens gewährt werden. Dann natürlich ggf. gekürzt. Außerdem muss überhaupt noch ein Anspruch auf Alg1 gegeben sein.
Abschlägeam 14.09.2022 | 17:24
Zitat von Rat und Tat anzeigen
Man muss sich mit seinem Restleistungsvermögen zur Verfügung stellen. Liegt das unter 3h, was bei einer nicht beschiedenen Verlängerung der EM-Rente ja der Fall erst einmal ist, bekommt man ALG1 nach der Nahtlosigkeitsregelung. Details teilt die zuständige AfA gerne dazu mit.
Diese Antwort dürfte grundlegend falsch sein, da die DRV über die Erwerbsminderung bereits entschieden hat, sodass hier kein Fall der Nahtlosigkeit vorliegt. Wenn sich der Antragsteller dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellt, kann Alg1 grundsätzlich nur unter Berücksichtigung des Restleistungsvermögens gewährt werden. Dann natürlich ggf. gekürzt. Außerdem muss überhaupt noch ein Anspruch auf Alg1 gegeben sein.
Richtig lesen will auch gelernt sein. Sie sollten alles lesen bevor sie antworten. Und sich vor allem auch auskennen, was offensichtlich nicht der Fall ist.
Aliasam 14.09.2022 | 20:15
... Richtig lesen will auch gelernt sein. Sie sollten alles lesen bevor sie antworten. Und sich vor allem auch auskennen, was offensichtlich nicht der Fall ist.
Und Sie sollten sich bitte endlich mal einen 'eigenen Namen' zulegen, um nicht immer wieder die Fragesteller zu verwirren.
Und das von @Abschläge alias @siehe hier. Leiden Sie an Realitätsverlust?
Aus der Praxisam 14.09.2022 | 20:47
Zitat von Abschläge anzeigen
Muss man für ALG I nicht ebenfalls zur Vermittlung bereit stehen, also erwerbsfähig sein?
Man muss sich mit seinem Restleistungsvermögen zur Verfügung stellen. Liegt das unter 3h, was bei einer nicht beschiedenen Verlängerung der EM-Rente ja der Fall erst einmal ist, bekommt man ALG1 nach der Nahtlosigkeitsregelung. Details teilt die zuständige AfA gerne dazu mit.
Diese Antwort dürfte grundlegend falsch sein, da die DRV über die Erwerbsminderung bereits entschieden hat, sodass hier kein Fall der Nahtlosigkeit vorliegt. Wenn sich der Antragsteller dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellt, kann Alg1 grundsätzlich nur unter Berücksichtigung des Restleistungsvermögens gewährt werden. Dann natürlich ggf. gekürzt. Außerdem muss überhaupt noch ein Anspruch auf Alg1 gegeben sein.
Zu meiner befristeten Rentenzeit war es Usus, sich 3 Monate vor Ablauf der befristeten EM-Rente bei der AfA zu melden. War man vor der Rente SV-pflichtig beschäftigt, bestand nach dem Ende der EM-Rente Anspruch auf ALG I, da die RV hier pauschale Beiträge abführt. Die AfA macht dann zwei Dinge. 1. Sie werden vorsorglich schon registriert und Ihre Daten aufgenommen, eventuell erhält man schon einen Termin zur Vorsprache. 2.Die AfA sagt trotzdem machen Sie langsam und melden sich, sobald der Bescheid vorliegt. Erst ab dann wird dann richtig scharf geschossen. Wenn die Rente nicht verlängert wird, können Sie sich maximal AU schreiben lassen, ansonsten gelten aber wieder als erwerbsfähig. So war es damals und es wird sich wohl nicht viel verändert haben.
Abschlägeam 14.09.2022 | 21:24
Zitat von Aus der Praxis anzeigen
Aus der Praxis schrieb

Muss man für ALG I nicht ebenfalls zur Vermittlung bereit stehen, also erwerbsfähig sein? [/quote]

Man muss sich mit seinem Restleistungsvermögen zur Verfügung stellen. Liegt das unter 3h, was bei einer nicht beschiedenen Verlängerung der EM-Rente ja der Fall erst einmal ist, bekommt man ALG1 nach der Nahtlosigkeitsregelung.

Details teilt die zuständige AfA gerne dazu mit.[/quote]

Diese Antwort dürfte grundlegend falsch sein, da die DRV über die Erwerbsminderung bereits entschieden hat, sodass hier kein Fall der Nahtlosigkeit vorliegt. Wenn sich der Antragsteller dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellt, kann Alg1 grundsätzlich nur unter Berücksichtigung des Restleistungsvermögens gewährt werden. Dann natürlich ggf. gekürzt. Außerdem muss überhaupt noch ein Anspruch auf Alg1 gegeben sein. [/quote] Zu meiner befristeten Rentenzeit war es Usus, sich 3 Monate vor Ablauf der befristeten EM-Rente bei der AfA zu melden. War man vor der Rente SV-pflichtig beschäftigt, bestand nach dem Ende der EM-Rente Anspruch auf ALG I, da die RV hier pauschale Beiträge abführt. Die AfA macht dann zwei Dinge. 1. Sie werden vorsorglich schon registriert und Ihre Daten aufgenommen, eventuell erhält man schon einen Termin zur Vorsprache. 2.Die AfA sagt trotzdem machen Sie langsam und melden sich, sobald der Bescheid vorliegt. Erst ab dann wird dann richtig scharf geschossen. Wenn die Rente nicht verlängert wird, können Sie sich maximal AU schreiben lassen, ansonsten gelten aber wieder als erwerbsfähig. So war es damals und es wird sich wohl nicht viel verändert haben.

Das ist auch grundsätzlich heute noch so. Vielmehr können gemäß §26 SGBIII durchaus auch Bezieher einer befristeten Erwerbsminderungsrente einen (neuen) Anspruch auf Arbeitlosengeld haben, wenn sie *). Ob dann der §145 SGB III (Nahtlosigkeit) auch für 'Marbeth' gilt/angewendet wird, entscheidet verbindlich die zuständige Agentur für Arbeit. Da aber ein Krankengeldanspruch meist höher ausfällt als das ALG, war mein Rat, dass die Fragestellerin Marbeth in Ihren Unterlagen auch nochmals genau prüft, ob nicht dort noch ein Restanspruch bestehen könnte und sie es sich dann von der zuständigen KK bestätigen lässt. *) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__26.html Auszug: "3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten"
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