Hallo Thilo,
gem. § 10 BGG i. V. m. der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) haben alle natürlichen Personen, die als Beteiligte in einem Verwaltungsverfahren wegen Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten (z. B. Bescheide u. ä.) in einer für sie wahrnehmbaren Form.
Grundsätzlich bleiben jedoch die Vorschriften über die Form, die Bekanntgabe und die Zustellung von Verwaltungsakten unberührt. Hierfür gilt also weiterhin der normale Bescheid (Papierdruck), der daher trotzdem immer an den Betroffenen geschickt wird. Das barrierefreie Dokument ist also nur ein Zusatz.
Eigentlich soll jedoch der Papierdruck immer zeitgleich mit dem barrierefreien Dokument an den Betroffenen versandt werden. Im Umkehrschluss dürfte es daher dem Adressaten (hier also Ihrer Tante) auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er das barrierefreie Dokument erst später erhält. Sonst würde das BGG ja ins Leere zielen.
Ihre Tante sollte in ihrem Fall daher Widerspruch einlegen und insbesondere auch auf den späteren Erhalt des barrierefreien Dokumentes hinweisen. Zusätzlich sollte sie trotzdem darum bitten, den Widerspruch ggf. hilfsweise als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu werten. Ein Wiedereinsetzungsantrag wäre im Übrigen grundsätzlich auch möglich.