Hallo Christoph S.,
der Rentenversicherungsträger zieht die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein und Sie erhalten Ihre Rente netto ausgezahlt. Der allgemeine einkommensabhängige Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt seit Januar 2015 14,6 Prozent (§ 241 SGB V).
Die Krankenkassen können darüber hinaus einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben, die anders als zuvor von fast allen Krankenkassen seit Januar 2015 in unterschiedlicher Höhe erhoben werden. Die Änderung und Berücksichtigung des Zusatzbeitrages wirkt sich jedoch erst zum 1. März 2016 aus.