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Wer hätte das Wissen müssen?

von Maria28.08.2008 | 21:06
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich habe bis Ende 2005 jahrelang 2 Beschäftigungen (einmal ca. 20000 Euro und einmal ca. 30000 Euro Jahreseinkommen) gehabt. Durch die Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze konnte ich mich damals privat krankenversichern. Ab 2006 habe ich nur noch eine Beschäftigung ausgeübt und wurde wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Jetzt habe ich erfahren, dass ich damals die Möglichkeit gehabt habe, auf die gesetzliche Krankenversicherung zu verzichten und die private Krankenversicherung weiter zu führen. Allerdings hätte ich dies innerhalb von 3 Monaten beantragen müssen. Dies ärgert mich sehr und deshalb hätte ich gerne gewusst, wer eigentlich verpflichtet gewesen ist, mich entsprechend aufzuklären - der Arbeitgeber, der die Pflichtversicherung veranlasst hat, der Steuerberater, der die Lohnbuchhaltung für meine Firma macht, die private oder gesetzliche Krankenversicherung oder liegt die Schuld bei mir selbst, weil ich kein "Alleswisser" bin. Ich weiß, dass das Forum hier von der Rentenversicherung ist, aber vielleicht kann mir doch jemand die Frage beantworten und mir sagen, ob ich jetzt noch eine Chance habe, wieder in die private Krankenversicherung zu kommen. Gruß Maria

6 Antworten

Chrisam 28.08.2008 | 22:10
So eine gesetzliche Regelung für diesen Fall gibt es nicht. Befreiung von der Versicherungspflicht ist in §8 SGB V geregelt.
Brilleam 29.08.2008 | 08:45
Hallo Maria! SGB I § 13 Aufklärung Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären. SGB I § 14 Beratung Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind SGB I § 15 Auskunft (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. (3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen. (4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande sind. SGB IV § 93 Aufgaben der Versicherungsämter (1) Die Versicherungsämter haben in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben der Versicherungsämter den Gemeindebehörden durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. (2) Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen. Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten. (3) Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat. Ist ein solcher Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, in dem zuletzt die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt waren. NUR: Fragen müssen Sie eben selbst! Wenn Sie 3 Jahre lfd. über der KV-Pflichtgrenze verdienen können Sie auch wieder in die PKV - haben Sie dort (wegen evtl. Wiedereinstieg) eine Anwartschaftserhaltung gemacht vereinbart - sonst müssen Sie sich dort mit 'neuem Alter' und 'neuem Gesundheitszustand' völlig neu versichern! Zudem: (Fast) alle heutigen Rentner, denen der Weg in die KVdR versperrt bleibt jammern ob der hohen Beitragslast im Alter bei entsprechend niedrigen Einkommen!
Schadeam 29.08.2008 | 07:35
Schuld ist daran wahrscheinlich keiner oder jeder. Es trifft keine der von Ihnen genannten Stellen eine gesetzliche Verpflichtung, "jeden in jeder Situation allumfassend über jegliches Gestaltungsrecht" hinzuweisen. So was wäre in der Praxis auch Humbug. In erster Linie sind Sie für sich selbst verantwortlich. Natürlich hätte der Hinweis kommen können - aber genausogut hätten Sie ja die gesetzliche oder die private Versicherung ausdrücklich fragen können (bei Ihrem Arbeitgeber weiß das wahrscheinlich keiner - so oft kommt dieser Fall dort sicher nicht vor). Es ist halt wie so oft: man sollte eigentlich immer dann, wenn sich am Arbeitsverhältnis oder am Versicherungsverhältnis irgendetwas ändert, nach Alternativen (Vorteilen, Nachteilen) fragen. In einer Kindersendung heißt es treffend: wer nicht fragt bleibt dumm....
Mariaam 29.08.2008 | 09:36
Vielen Dank für die Antworten. Chris, ich habe diesen § 8 einmal gelesen. Habe ich das richtig verstanden, dass es nur bei Änderung der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze eine Möglichkeit zur Antragstellung gibt? Wenn sich lediglich mein Verdienst reduziert, ist nichts zu machen? Maria
Monokelam 29.08.2008 | 12:04
Sie haben recht.
Chrisam 29.08.2008 | 19:10
Genauso ist es. Bei Wegfall der 2. Beschäftigung ist dies der Grund der Unterschreitung der BBG und nicht die Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
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