Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB 6 hätten Sie erfüllt, um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich von der Rentenversicherung erhalten zu können. Die darüberhinausgehenden Voraussetzungen für den Gründungszuschuss würden Sie erfüllen, wenn Sie die Voraussetzungen des § 57 SGB III (u.a. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hätten) erfüllen würden. Ich vermute, dass dies nicht erfüllt wird. Insofern scheidet der Rentenversicherungsträger als Leistungserbringer dann aus.
Für Arbeitslosengeld II-Bezieher kommt evtl. das Einstiegsgeld nach § 16 b
SGB II in Betracht.
Sie können also zu Ihrem Job-Center gehen und dort erkären, dass der Rentenversicherungsträger nach § 57 SGB III (sofern Sie keinen Alo-Geld I-Anspruch mehr haben) keinen Gründungszuschuss erbringen kann. ...oder Sie lassen sich dies schriftlich durch einen Ablehnungsbescheid der DRV Bund bestätigen und gehen dann auf Ihren Job-Center zu.
Mit freundlichem Gruß