Bei Ihrer Zusatzversorgung handelt es sich steuerrechtlich um Versorgungsbezüge, die zu 100 % nachgelagert besteuert werden, dafür aber einen steuerfreien Versorgungsfreibetrag erhalten. Der Versorgungsfreibetrag wird erst gewährt, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr, bzw. als Schwerbehinderter das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der steuerfreie Betrag setzt sich zusammen aus einem Versorgungsfreibetrag und einem Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Beide Beträge werden jedoch auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bei dem angesprochenen Betrag von 900 EUR handelt es sich um den höchstmöglichen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für 2005. Ab 2006 werden die Höchstgrenzen für den Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in jährlichen Schritten abgeschmolzen. Für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.