Die Rentenversicherungsträger erhalten von den Meldeämtern eine Information über die Geburt eines Kindes. Daraufhin erhalten die Eltern ein Informationsschreiben über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten und deren mögliche Aufteilung unter den Eltern.
Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten erfolgt nur auf Antrag der Eltern. Wer aufgrund der Kindererziehungszeiten in den ersten 3 Jahren nach der Geburt unmittelbar zulagenberechtigt ist, sollte für die Riesterförderung den Antrag auf Feststellung der Kindererziehungszeiten stellen. Da die Feststellung nur für die Vergangenheit gilt, müssten ggf. mehrere Anträge gestellt werden.