Hallo, EiRe,
haben Sie einen Anspruch auf Rente für die Vergangenheit und Sie sind bei der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird die Rente für Sie unter Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, also netto, ausgezahlt. Hat im Nachzahlungszeitraum ein anderer Leistungsträger, der aufgrund seiner an Sie erbrachten Leistungen im zeitgleichen Zeitraum Erstattungsanspruch auf einbehaltene Nachzahlung gemacht, erhält er diese Leistungen bis max. zur Rentenhöhe. Erbrachte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind dabei mit zu berücksichtigen.