Hallo Hans,
es besteht die Möglichkeit für Personen, die bereits vor Erreichen der allgemeinen Wartezeit behindert waren, eine Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu beantragen. Hierzu müssen allerdings 20 Pflichtbeitragsjahre zurückgelegt worden sein.
Eine weitere Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen kann durchaus weiter geführt werden, da das dortige Entgelt in der Regel einem Taschengeld entspricht.
Eine Rente, die aus Entgelten aus der Werkstatt für behinderte Menschen errechnet wird, ist grundsätzlich niedriger anzusetzen, als hätte der Betreffende auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gearbeitet.
Bei einem Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen tritt auch dann erst Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, wenn die Arbeitsleistung regelmäßig mindestens einem Fünftel der Arbeitsleistung eines nicht behinderten Menschen entspricht.