Nachdem die Einkommensanrechnung bei der Halbwaisenrente entfallen ist, ist die Beschäftigung als Werkstudent für Ihre Halbwaisenrente unerheblich.
Den Beginn einer Beschäftigung muss Ihr Arbeitgeber spätestens innerhalb sechs Wochen nach Beginn an die zuständige Einzugskasse (Krankenkasse) melden. Vom Arbeitgeber werden auch ggf. fällige Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse gezahlt. Die gezahlten Beiträge wirken sich später auf Ihre eigene Rentenversicherung rentenerhöhend aus. Die Krankenkasse entscheidet, ob Ihre Beschäftigung als Werkstudent tatsächlich der Versicherungspflicht unterliegt.