Hallo User Werkler,
da Sie als Teilzeitstudent eingeschrieben sind und eine Beschäftigung als Werksstudent ausüben, kann die Studienzeit nur dann als schulische Ausbildung anerkannt werden, wenn der wöchentliche Stundenaufwand für das Studium den wöchentlichen Stundenaufwand der daneben ausgeübten versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. Ist das der Fall, ist die Zeit der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit neben der Pflichtbeitragszeit anerkennungsfähig.
Es muss zunächst geprüft werden, ob Sie als Werkstudent versicherungspflichtig beschäftigt sind. Grundsätzlich sind Studenten, die während des Studiums eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt nicht für ein sog. Zwischenpraktikum.
Sollten Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Werkstudent ausüben und der zeitliche Aufwand für Ihr Studium ist mehr als 20 Stunden die Woche, können bei Sachverhalte als rentenrechtliche Zeiten anerkannt werden.