Die sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen wurde zum 01.01.2009 grundlegend geändert. So werden Wertguthabenvereinbarungen nun von anderen Arbeitszeitflexibilisierungsformen abgegrenzt. Nach der neuen Regelung werden die Gleitzeitkonten oder Arbeitszeitkonten ausdrücklich von den Regelungen über Wertguthaben nach § 7b SGB IV ausgenommen, d.h. bei Gleitzeit- oder Flexikonten spricht man nicht von Wertguthaben im Rahmen von § 7b SGB IV. Eine gesetzliche Obergrenze von gesammelten Plusstunden gibt es nicht, hier zählt die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.