Für die Altersteilzeit gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung besondere beitragsrechtliche Regelungen. Daher dürfen Wertguthaben aus einer anderen flexiblen Arbeitszeitregelung nicht zur Reduzierung der vom Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz zu zahlenden zusätzlichen Aufstockungs-und Rentenversicherungsbeiträge verwendet werden. Für das Wertguthaben aus der weiteren flexiblen Arbeitszeitregelung tritt spätestens mit der Freistellungsphase der Altersteilzeit ein Störfall ein. Das aus der Störfallverbeitragung des Wertguthabens resultierende Nettoentgeltguthaben kann dann für die Freistellungsphase der Altersteilzeitvereinbarung als Nettolohnaufstockung verwendet werden.