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Experten-Antwort

Wertguthaben und Wartezeit 45 Jahre

von Bald geschafft05.03.2020 | 09:50
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20 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, rechnet der Auszahlungszeitraum des Wertguthabens auf die Wartezeit von 45 Jahren? Ich habe in der Broschüre Wertguthaben übertragen im Internet nichts dazu gefunden. Es fehlen mir noch insgesamt 3 Monate für die 45 Jahre. Da ich Sozialversicherungsbeiträge zahle, müssten dieses doch anrechnen - oder?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bald geschafft,

um sicher zu gehen, dass wir von der Begrifflichkeit "Wertguthaben" das Gleiche meinen, möchten wir dies sicherheitshalber erläutern.

Wertguthaben sind eine Form von Arbeitszeitkonten, die auf eine längerfristige Freistellung von der Arbeitsleistung

zielt. Zu diesem Zweck werden Entgelt oder Zeitanteile des Beschäftigten in einem Wertguthaben angespart und im Falle einer Freistellung ausgezahlt.

Das Besondere dabei ist, dass der Sozialversicherungsschutz

während der Freistellungsphase erhalten bleibt. In der Ansparphase bringt der Beschäftigte Teile seines (Brutto-)

Arbeitsentgelts sowie der Arbeitgeber seinen Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung in das Wertguthaben ein. Das Wertguthaben wird also als Bruttobetrag inklusive Steuern und Sozialversicherungsbeitrag geführt. Beginnt die Freistellungsphase, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt aus dem zur Verfügung stehenden Wertguthaben

aus. Wie lange die Freistellung andauert, hängt

von der Höhe des angesparten Guthabens ab. Erst jetzt, beim Entsparen, werden für die

ausgezahlten Arbeitsentgelte Sozialversicherungsbeiträge

und Steuern fällig. Der Vorteil für die Beschäftigten ist, dass sie in dieser Zeit sozialversichert bleiben.

Das ausgezahlte Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase darf allerdings nicht beliebig hoch sein und nicht unangemessen vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der vorangegangenen zwölf Monate der Arbeitsphase abweichen. Die Sozialversicherungsträger erkennen hierfür einen Korridorbetrag von 70 bis 130 Prozent des durchschnittlichen

monatlichen Arbeitsentgelts der vergangenen

zwölf Monate an.

Da in der Freistellungsphase Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, zählen diese auch für die 45 Jahre mit.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bald geschafft,

ja, die Inanspruchnahme des Wertguthabens führt zu beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Da somit in der Freistellungsphase Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, zählen diese (5) Monate auch für die 45 Jahre mit.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Ergänzend ist auf die gesetzliche Regelung zur Arbeitslosigkeit hinzuweisen.

Endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wegen anschließender Arbeitslosigkeit tritt nicht unmittelbar ein Störfall ein. Dies gilt dann, wenn

- der Arbeitnehmer bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist und Arbeitslosengeld bezieht

oder

- der Arbeitnehmer bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist, allerdings keine Leistung, auf Grund eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens bezieht.

Es wäre sinnvoll sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger auf Basis aller erforderlichen Informationen beraten zu lassen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

17 Antworten

senf-dazuam 05.03.2020 | 10:12
Ist das noch Teil einer pflichtversicherten Beschäftigung (Sabbatical oder Vorruhestand)? Dann sollte das auch zu den 45 Jahren zählen.
Valzuunam 05.03.2020 | 14:54
Ich weiß zwar nicht was ein „Dispo-Jahr“ ist, aber Arbeitslosengeld hört sich nach einem Ende des Arbeitsverhältnisses an. Dann kann der Plan aber nur aufgehen, wenn das Wertguthaben an die DRV Bund übertragen wird. Dafür muss aber eine gewisse Mindesthöhe eingehalten werden. Wird das Wertguthaben mit / nach Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Übertragung vom Arbeitgeber an Sie ausgezahlt und im Übrigen verbeitragt entstehen keine zusätzlichen Beitragsmonate (Störfallabrechnung).
Bald geschafftam 05.03.2020 | 13:28
Ja es handelt sich um ein Wertguthaben, wie Sie es dargestellt haben. Meine Beschäftigung endet 08/2020. Nach Einhaltung eines Dispo-Jahres werde ich 24 Mon. Arbeitslosengeld erhalten. Danach muss ich noch etwas überbrücken, es fließt von keiner Seite mehr Geld bzw. es werden keine Beiträge mehr für RV gezahlt. Das Wertguthabens wird in den letzten 5 Monaten vor der Rente "abgespart". Ich zahle dafür die Sozialabgaben. Die 5 Monate zählen dann also zur Wartezeit (45Jahre). Richtig!?
senf-dazuam 05.03.2020 | 15:01
Hallo Valzuun, es klingt eher nach einem Sabbatical zum Ende der Beschäftigung. Danach erst beginnt die Arbeitslosigkeit. Das Zeitwertkonto/Wertguthaben wird also vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgebaut und nicht ausgezahlt. So habe ich das wenigstens verstanden.
Valzuunam 05.03.2020 | 15:11
Meiner Auffassung nach ist das Ende des Arbeitsverhältnisses aber ein Störfall. Damit muss das Wertguthaben (in diesem Moment) entweder abgerechnet oder übertragen werden (an die DRV Bund oder -hier nicht einschlägig- den neuen Arbeitgeber). Die spätere reguläre Entsparung durch den (dann) Ex-Arbeitgeber ist m.E. nicht möglich.
Valzuunam 05.03.2020 | 15:14
Mir geht es um die Formulierung „die letzten 5 Monate vor der Rente abgespart“.
senf-dazuam 05.03.2020 | 16:31
Hallo Valzuun, das gilt, wenn das Arbeitsverhältnis endet und ein Wertguthaben (noch) besteht. Hier soll aber das Wertguthaben für eine Freistellung verwendet werden. Erst danach endet das Arbetisverhältnis. Aber das sollte sich bei einer Beratung bei der DRV und ggf. beim Betriebsrat geklärt werden können.
Valzuunam 05.03.2020 | 15:51
Unter anderem die Broschüre „Wertguthaben (FAQ)“ des BMAS (www.bmas.de) weißt darauf hin, dass es bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nur die Optionen „Übertragung“ und „Störfall“ gibt (Frage 14). Natürlich mit 6 Monaten Bedenkzeit.
Bald geschafftam 05.03.2020 | 19:03
Hallo, an alle Experten, erst mal vielen Dank für die Mithilfe. Leider konnte meine Frage leider noch nicht beantworten werden. Nochmals eine kurze Schilderung: 1. Beschäftigung endet 08/2020 (Aufhebungsvertrag), danach bis zur Rente kein Arbeitgeber mehr 2. Wertguthaben wurde bereits an DRV übertragen. 2. Danach Anspruch auf Arbeitslosengeld, dieses wird jedoch erst 1 Jahr später beantragt. In der Zwischenzeit keine Meldung beim Arbeitsamt, wie gesagt erst ein Jahr nach Beendigung meiner Arbeit. Das ist nach Arbeitslosenrecht möglich und nicht Gegenstand der Frage (hat steuerrechtliche Gründe!). 3. Nach Ende der letzten Arbeitslosengeldzahlung habe ich noch knapp ein Jahr bis zum Rentenbeginn. Ich gehe danach bis zur Rente nicht mehr arbeiten, zahle auch keine freiwilligen Beiträge in der Zeit oder sonst was. In den letzten 4 oder 5 Monaten entspare ich dann das Wertguthaben, das übertragen ist. Wegen der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge aus diesem Wertguthaben möchte ich nun wissen, ob diese Zeit als anrechenbare Zeit für die 45 Jahre rechnet. Gibt es eine einschlägige Rechtsvorschrift, woraus ich das erkennen kann?
W°lfgangam 05.03.2020 | 19:32
Hallo Bald geschafft, ist das nicht, aus Laiensicht, einfach erklärt: 1. Ihr Beschäftigungsverhältnis endet zum 31.08., der AG 'entspart' das Wertguthaben von Monat 04.-08., da sie von der Beschäftigung freigestellt worden sind/nicht versicherungspflichtig mehr beschäftigt sind - diese 5 Monate zählen wie bei einer 'normalen' Beschäftigung bis zum 31.08. und zählen für die erforderlichen Wartezeiten voll mit. 2. Sie üben Ihre Beschäftigung tatsächlich bis zum 31.08. aus, der AG zahlt das Wertguthaben im letzten Monat aus (mit allen Beitragspflichten) - sie erhalten nur neue/weitere Entgeltpunkte in Ihr Rentenkonto, aber keine zusätzlichen Monate Beitragszeiten. Ihr Hinweis auf "abgespart" deutet zunächst auf Variante 1. hin. Allerdings: > "Nach Ende der letzten Arbeitslosengeldzahlung habe ich noch knapp ein Jahr bis zum Rentenbeginn. Ich gehe danach bis zur Rente nicht mehr arbeiten, zahle auch keine freiwilligen Beiträge in der Zeit oder sonst was. In den letzten 4 oder 5 Monaten entspare _ich_ dann das Wertguthaben, das übertragen ist.“ Wieso "ich"/Sie? Das passt nicht zusammen ... Ob so oder so in Summe die 45 Jahre bis zur (frühesten) Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente erreicht werden, sollten Sie vor Ort klären lassen. Gruß w.
Valzuunam 05.03.2020 | 19:50
Das entscheidenen (und das wurde jetzt ja klargestellt) ist die Übertrag des Wertguthabens an die DRV Bund. Da kann es die letzten 5 Monate vor Rentenbeginn entspart werden, die Monate zählen dann auch für die Wartezeit (von 45 Jahren).
Valzuunam 05.03.2020 | 20:27
Das Geld kann nur dann einfach „ausgezahlt“ werden wenn ein Störfall eingetreten ist. D.h. der eigentliche Zwecke nicht (mehr) erreicht werden kann. Die fälligen (und mit angesparten) Beiträge werden dann -vereinfacht ausgedrückt- der Zeit zugeordnet in der sie erarbeitet wurden. Die kommen Ihnen der Höhe nach voll zu Gute, aber nicht mit zusätzlichen Monaten, weil ein Jahr eben nur 12 Monate hat - egal wie hoch die Beiträge sind. Zu finden, aber äußerst kompliziert geschrieben: § 7 Abs. 1a i.V.m. §§ 7a - 7f SGB IV und § 51 SGB VI. Natürlich findet man über diese Kette nur, was angerechnet wird (Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung, § 51 SGB VI) und was eine Beschäftigung ist (§7 SGB IV). Alles was andere ist im Rückschluss nicht dabei, wird aber nirgendwo ausdrücklich aufgezählt.
Bald geschafftam 05.03.2020 | 19:58
Hallo, W., liebe Experten, Danke. Wenn das Geld dann der DRV übertragen worden ist, und ich es dann in den letzten 5 Monaten vor der Rente "ausgezahlt" (nicht "abspare") bekomme, werden also keine zusätzlichen Monate für die 45 Jahre generiert, obwohl Beiträgen fällig wurden. Warum sind das dann keine Beitragszeiten, die für die Wartezeit gelten, obwohl bis 31.08.2020 alle Beiträge gezahlt wurden und dann zusätzlich auch noch für die Zeit der Auszahlung des übertragenen Wertguthabens? Nur, dann wenn die Variante in Betracht käme, und ich schon vor 31.08.2020 freigestellt wäre, gibt es die Monate? Herr W. können Sie da eine Rechtsvorschrift nennen, dass in meinem Fall keine weiteren Wartezeiten anerkannt werden können? Das wäre sehr nett.
Bald geschafftam 05.03.2020 | 21:00
Hallo, Valzuun, ob absparen, entsparen, auszahlen... das Geld kommt doch in den letzten 5 Monaten vor meinem Rentenbeginn (dann insgesamt 5x) auf mein Konto - oder nicht? Egal wie man es nennt. Es wird auf doch einfach auf meinem Konto sein. Muss ich dazu wissen was ein Störfall ist??? Steh ich auf dem Schlauch? Ich kann dem Sachverhalt nichts hinzufügen. Ich habe doch alles genau aufgeschlüsselt... oder brauchen Sie weitere Infos? Sie schreiben in der vorletzten Antwort, dass die letzten 5 Monate zur Wartezeit gehören, jetzt bei der letzten, dass für ein Jahr nicht mehr als 12 Mon angerechnet werden kann usw.... heißt das, es gibt doch keine zusätzlichen 5 Monate? Danke für die §§-Nennung.
Valzuunam 05.03.2020 | 21:23
Wie man es nennt, ist (nur) deshalb wichtig damit wir auch über das Gleiche reden ohne den ganz Sachverhalt zu beschreiben. Ich vermute ganz stark, dass sie das Wertguthaben ganz bestimmungsgemäß verwenden wollen (entsparen). Insbesondere weil sie fünf und nicht nur ein Zahlung erwarten. Nur ihr letzter Beitrag klang (für mich) irgendwie anders; nämlich als ob sie das Geld doch auf einen Schlag ausgezahlt haben möchten. Sicher ein Missverständnis. Zahlt Ihnen die DRV Bund quasi 5 Monate ihr „Gehalt“ aus dem Wertguthaben werden auch Beiträge entrichtet und die Monate zählen zu der Wartezeit. Hatte ich ja in meinem vorletzten Beitrag schon geschrieben, oder zumindest gemeint. Über einen Störfall brauchen Sie sich dann keine Gedanken machen. Der tritt -leicht zu erahnen- eben nur dann ein, wenn etwas schief läuft. Und wenn das Geld schon bei der DRV Bund ist gibt es nur zwei Konstellationen: a) Sie versterben b) Sie vergessen rechtzeitig vor Rentenbeginn die Auszahlung zu beantragen.
Bald geschafftam 05.03.2020 | 21:36
HAllo, Valduuz, alle meinen dasselbe, aber es ist schwierig es rüber zu bringen. Aber gut, wenn man dann nachhakt und dann ein konkludentes Ergebnis erreicht. Danke. Noch eine Info für Sie... zu a) ich geb mir Mühe, dass dieser Fall nicht eintritt und zu b) ich trage es mir in meinen Kalender ein - der mit den angesprochenen 12 Monaten im Jahr :-) Vielen Dank, schönen Abend.
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