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Experten-Antwort

Wfbm Erwerbsminderungsrente

von Kai02.04.2017 | 07:39
1860 Ansichten
6 Antworten
Sehr geehrte Experten, folgendes Problem lege ich Ihnen vor. Ein Mann ist 42 Jahre alt und ist seit 2 Jahren im Arbeitsbereich einer Wfbm beschäftigt. Davor war er im werkstatteigenen Berufsbildungsbereich 20 Monate tätig. Reguläre Berufsausbildung liegt nicht vor, die Zeit vor der Wfbm wurde auf verschiedene Weise bestritten--Hilfstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,JVA,Obdachlosigkeit--seit er 16 Jahre zählte. Zur Zeit wird Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung bezogen, laut des Gutachtens der Rentenversicherung Bahn-Knappschaft-See ist es ihm nicht möglich, mindestens drei Stunden am Tag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen wegen bestehendem psychischem Krankheitsbild, dieses jedoch medikamentös sehr gut kontrolliert wird, so das man ihm die Erkrankung nicht anmerken kann. Nun ist es so, das in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung keine 36 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung eingezahlt wurde aus bestimmten Gründen. Ist es richtig, das der Betreffende auch nach 20 Jahren Tätigkeit in der Wfbm keinen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente erwerben kann(Rentenbeginn wäre dann mit 60) aufgrund dieser fehlenden Pflichtbeiträge? Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren wurde erfüllt. Würde dann dieser Betreffende für den Rest der Zeit in der Wfbm (Altersrente mit 65 Jahren) von der Grundsicherung abhängen, da der Werkstattverdienst bei rund 180,-Euro steht? Auch die Altersrente wird so ausfallen(auch bei den Wfbm-Beiträgen zur Rentenversicherung), das aufstockende Grundsicherung geleistet werden müsste. Weitere Frage, gibt es für den Betreffenden vielleicht legale Alternativen, die von der Abhängigkeit vom Staat wegführen--der GdB ist 50(unbefristet)? Vielen Dank für Ihre geschätzte Hilfe!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.04.2017 | 10:05

1. Den zuvor gemachten Ausführungen ist zuzustimmen.

2. Versicherte, die schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (=fünf Jahre) wegen Behinderung nicht (mehr) erwerbsfähig sind, können einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, wenn diese bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben sind. D. h. im Umkehrschluss, Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt hatten und diese Rente nicht gezahlt werden kann, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (in den letzten fünf Jahren 36 Pflichtbeiträge) nicht erfüllt sind; können auch keine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, wenn diese 20 Jahre Pflichtbeiträge zurückgelegt haben.

5 Antworten

Berthaam 02.04.2017 | 09:26
Kai schrieb

Vielen Dank für die Antworten. Nun, ich habe jetzt das Beschäftigungsverhältnis mit der Wfbm gekündigt. Hat zwar einigen Widerstand seitens der Werkstatt gegeben, aber ich denke, das ist gut so. Ab dem zweiten Mai werde ich als Hilfskraft in einem Reinigungsunternehmen anfangen zu arbeiten, das hat dann auch den Vorteil, das meine volle Erwerbsminderung wegfällt und vor allem, das durch den Mindestlohn (rund 1100 Euro netto monatlich) die Grundsicherung auch unnötig wird. Ich werde mich durchbeissen, auch wenn es schwer fällt! Ich schaffe es!!

Das Gutachten der (richtig:) Knappschaft-Bahn-See wurde gefertigt, weil das Sozialamt/Grundsicherungsamt wissen wollte, ob und wenn bejahendenfalls, in welchem Ausmaß Erwerbsminderung vorliegt. Das ist der Leistungsfall. Man wird schwerlich jemanden noch antreffen, der vor dem 16. Lebensjahr die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung scheint auch nicht möglich, da Nein, das ist nicht richtig. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente kommt auch dann in Betracht, wenn - der Leistungsfall vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren UND - die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist sofern - ununterbrochen - volle Erwerbsminderung bestanden hat. Eine Voraussetzung "3 in 5" gibt es dabei nicht. Die Wartezeit von 20 Jahren beinhaltet 240 Monate an Beitragszeiten. Wie die Beitragszeiten zusammenkommen, z.B. - durch eine Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen - reguläre Beschäftigung ("Hilfstätigkeiten") - freiwillige Beiträge - Pflichtbeiträge aus den Bezug von anderen Sozialleitungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld - etc. spielt dabei keine Rolle. Das heißt im Umkehrschluss auch, dass - in Ihrem Beispiel - auch weniger als 20 Jahren Arbeit in einer WfbM notwendig sind um einen Rentenanspruch zu generieren, weil auch andere - davor liegende - Beitragszeiten mitgerechnet werden. Die monatlliche beitragspflichtige Einnahme für einen Beschäftigten in einer WfbM ist nicht das tatsächliche Einkommen, sondern 80% der monatlichen Bezugsgröße. Die monatliche Bezugsgröße, die zum 01.01. eines jeden Jahres neu ermittelt wird, beträgt derzeit 2.975,- EUR (Stand: 01.01.2017). Das heißt, dass der Teil der Rente, der aus den Zeiten in einer WfbM errechnet wird, höher bewertet wird, als nur das "Taschengeld". Unabhängig davon: Wenn bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente auf Dauer oder einer Altersrente, das Geld zum Leben nicht reicht, wäre dann das Grundsicherungsamt für ergänzende Leistungen zuständig. In welchem Verhältnis stehen Sie denn zum "Mann"? Jedenfalls: Auf diese Frage werden Sie von etlichen Forumsteilnehmer ziemlich dumme antworten erhalten. Nicht davon abschrecken lassen.
Kaiam 02.04.2017 | 11:45
Die volle Erwerbsminderung wurde März 2015 festgestellt durch die ärztliche Gutachterin der Rentenversicherung. Der oben beschriebene Mann bin ich selbst!
Sigiam 02.04.2017 | 12:06
Kai schrieb

Vielen Dank für die Antworten. Nun, ich habe jetzt das Beschäftigungsverhältnis mit der Wfbm gekündigt. Hat zwar einigen Widerstand seitens der Werkstatt gegeben, aber ich denke, das ist gut so. Ab dem zweiten Mai werde ich als Hilfskraft in einem Reinigungsunternehmen anfangen zu arbeiten, das hat dann auch den Vorteil, das meine volle Erwerbsminderung wegfällt und vor allem, das durch den Mindestlohn (rund 1100 Euro netto monatlich) die Grundsicherung auch unnötig wird. Ich werde mich durchbeissen, auch wenn es schwer fällt! Ich schaffe es!!

In welchem Verhältnis stehen Sie denn zum "Mann"?
Von sich selbst immerzu in der Dritte Person zu sprechen, ist kein gutes Zeichen. Nutzen Sie daher weiterhin bei Ihrem "bestehendem psychischem Krankheitsbild" die medikamentöse Behandlung. Gibt es einen Zusammenang mit illegalen Alternativen und Ihrem JVA-Aufenthalt? Wenn man vom Staat nicht mehr abhängig sein will, muss man unabhängig werden. Sie könnten auswandern. Sie könnten jemanden finden/heiraten, die vermögend ist. Sie könnten Lotto spielen und auf das Beste hoffen. Sie könnten freischaffender Künstler werden und damit Ihr Geld verdienen (denn der Wert von Kunst ist subjektiv). Sie könnten etwas erfinden/patentieren lassen. Es gibt so viele Möglichkeiten. Der Fantasie sind da keine Grenzen gesetzt.
W*lfgangam 02.04.2017 | 17:36
Hallo Kai, wenn Sie zum Zeitpunkt der Feststellung der EM (März 2015) bereits die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 60 Monaten erreicht hatten, führen auch 20 Jahre WfbM nicht zu einer EM-Rente. Welche Wartezeiten bei Ihnen vorliegen, erfahren Sie aus einer Rentenauskunft: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/… Sollte Ihnen ein Ablehnungsbescheid zu einer beantragten EM-Rente vorliegen, ergibt sich auch aus diesem Bescheid die bisherige Versicherungsdauer. Auch wenn Sie doch nach den erreichten 20 Jahren einen EM-Rentenanspruch haben, ist eher nicht damit zu rechnen, dass Sie den Grundsicherungsbereich verlassen. 20 Jahre WfbM-Beiträge gehen auf rd. 500 EUR Brutto-Monatsente zu, mit den Vorzeiten kommt vielleicht noch ein Hunderter oben drauf. Auch der GdB 50 hilft da nicht weiter, der ist nur für eine vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen erforderlich, die aber 35 Versicherungsjahre benötigen und hier erst mit 62 diese Rente bekommen können. Kommen Sie vor 67 nicht auf die 35 Jahre und ist wegen der 20 Jahre auch keine EM-Rente möglich, werden Sie erst mit 67 einen Anspruch auf Regelaltersrente haben – in Höhe der oben genannten Zahlen. > gibt es für den Betreffenden vielleicht legale Alternativen Ein hoher Arbeitsverdienst. Die Chance auf einen Lottogewinn ist in Ihrer derzeitigen Situation vielleicht größer. Verzweifeln Sie trotzdem nicht, vielleicht findet sich ja noch eine bessere Perspektive. Gruß w.
Kaiam 25.04.2017 | 17:40
Vielen Dank für die Antworten. Nun, ich habe jetzt das Beschäftigungsverhältnis mit der Wfbm gekündigt. Hat zwar einigen Widerstand seitens der Werkstatt gegeben, aber ich denke, das ist gut so. Ab dem zweiten Mai werde ich als Hilfskraft in einem Reinigungsunternehmen anfangen zu arbeiten, das hat dann auch den Vorteil, das meine volle Erwerbsminderung wegfällt und vor allem, das durch den Mindestlohn (rund 1100 Euro netto monatlich) die Grundsicherung auch unnötig wird. Ich werde mich durchbeissen, auch wenn es schwer fällt! Ich schaffe es!!
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