1. Den zuvor gemachten Ausführungen ist zuzustimmen.
2. Versicherte, die schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (=fünf Jahre) wegen Behinderung nicht (mehr) erwerbsfähig sind, können einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, wenn diese bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben sind. D. h. im Umkehrschluss, Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt hatten und diese Rente nicht gezahlt werden kann, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (in den letzten fünf Jahren 36 Pflichtbeiträge) nicht erfüllt sind; können auch keine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, wenn diese 20 Jahre Pflichtbeiträge zurückgelegt haben.