Hallo Katja,
Grundsätzlich steht Versicherten das Recht zu, der Rentenantragsfiktion (Umwandlung des Reha-Antrags in einen Rentenantrag) zu widersprechen. Diese Möglichkeit steht den Versicherten bis zur bestandskräftigen Bewilligung der Rente zu.
Das Gestaltungsrecht ist jedoch eingeschränkt, wenn Versicherte von ihrer Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit aufgefordert worden sind, den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen. Entsprechendes gilt, wenn Versicherte im Nachhinein bezüglich eines bereits gestellten Antrags auf Leistungen zur Teilhabe oder eines bereits gestellten Rentenantrages in ihren Gestaltungsrechten eingeschränkt wurden. In derartigen Fällen können Versicherte das Gestaltungsrecht nur mit Zustimmung des jeweiligen Leistungsträgers ausüben.
Der Widerspruch der Rentenantragsfiktion bedeutet, dass das von Ihnen geschilderte Antragsdatum in 09/2019 maßgebend wird. Da nach der Sachverhaltsschilderung der Leistungsfall wohl vor dem 01.10.2018 liegt und eine Besserung des Gesundheitszustands ausgeschlossen wurde, wäre dann eine Erwerbsminderungsrente ab dem 01.09.2019 auf Dauer zu gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung