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Experten-Antwort

Widerspruch auf Beginn Erwerbsminderungsrente

von Katja17.05.2021 | 13:37
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe EMR 09/2019 eingereicht. Jetzt kam der Bescheid, bewilligt ab 10/2018 (unbefristet), das ist das Datum, an dem ICH (nicht gefordert von der KK oder DRV) eine Reha beantragt habe. Zur Reha war ich 02/2019 und wurde als arbeitsfähig entlassen (war aber weiterhin krankgeschrieben). Ab 2019 hat sich ja die Berechnung der EMR geändert. Möchte jetzt evtl Widerspruch einlegen und den Rentenbeginn ab Antragsstellung 09/2019 legen lassen. Hat so etwas Sinn und hat das evt Auswirkungen auf den bis jetzt unbefristeten Bescheid, also kann die DRV den Bescheid so weit ändern, dass nicht nur der Beginn verlegt wird, sondern auch in einen befristeten Bescheid geändert wird? Es geht hierbei um ca. 40-50 Euro Unterschied im Monat, was für mich viel Geld ist.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Katja,

Grundsätzlich steht Versicherten das Recht zu, der Rentenantragsfiktion (Umwandlung des Reha-Antrags in einen Rentenantrag) zu widersprechen. Diese Möglichkeit steht den Versicherten bis zur bestandskräftigen Bewilligung der Rente zu.

Das Gestaltungsrecht ist jedoch eingeschränkt, wenn Versicherte von ihrer Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit aufgefordert worden sind, den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen. Entsprechendes gilt, wenn Versicherte im Nachhinein bezüglich eines bereits gestellten Antrags auf Leistungen zur Teilhabe oder eines bereits gestellten Rentenantrages in ihren Gestaltungsrechten eingeschränkt wurden. In derartigen Fällen können Versicherte das Gestaltungsrecht nur mit Zustimmung des jeweiligen Leistungsträgers ausüben.

Der Widerspruch der Rentenantragsfiktion bedeutet, dass das von Ihnen geschilderte Antragsdatum in 09/2019 maßgebend wird. Da nach der Sachverhaltsschilderung der Leistungsfall wohl vor dem 01.10.2018 liegt und eine Besserung des Gesundheitszustands ausgeschlossen wurde, wäre dann eine Erwerbsminderungsrente ab dem 01.09.2019 auf Dauer zu gewähren.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

Andreasam 17.05.2021 | 13:43
Wenn ihr Dispositionsrecht nicht eingeschränkt ist, sollten Sie sich aussuchen können, welcher Antrag als Beginn gelten soll. Allerdings sollten Sie die 40-50 Euro mtl. höhere Rente mit einer eventuellen Nachzahlung vergleichen. Wobei der Sprung bei der Zurechnungszeit ab 2019 schon enorm sein dürfte. Aus Ihrem Beitrag ist nicht ersichtlich, welche Leistungen Sie zwischendurch bekommen haben. Ich hatte die Wahl zwischen 08/13 und 04/15. Letzteres Antragsdatum hatte eine höhere Rente, ich hätte aber auf fast 20.000 Euro Nachzahlung verzichten müssen.
Katjaam 17.05.2021 | 14:07
Zitat von Andreas anzeigen
danke schon mal für die schnelle Antwort, ich habe vorher Krankengeld und Arbeitslosengeld bekommen und erwarte eine Nachzahlung. Habe das auch schon mal hochgerechnet, bis zur Regelrente würde das keine große Differenz machen, ich kenne mich leider aber auch überhaupt nicht aus und weiß nicht, ob meine Rente bei richtigem Eintritt in die Rente neu berechnet wird und mir diese 40-50 Euro bis ans Lebensende "fehlen" würden? Mir fehlen eigentlich auch die Nerven, um mich wieder mit den Behörden auseinander zu setzen..........
Andreasam 18.05.2021 | 12:55
Man könnte auch eine Probeberechnung anfordern. Ggf. muss man dann wegen Fristen erst mal Widerspruch ohne Begründung einlegen.
Katjaam 19.05.2021 | 16:36
danke für die Antwort, ich werde es versuchen, für mich ist das viel Geld....
Deutsche Rentenversicherung
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