Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Frager,
grundsätzlich ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. Bekanntgegeben gilt ein Bescheid im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post. Das heißt in Ihrem Fall wäre das Fristende der 24.05.2023. Sollten Sie eine Fristverlängerung aufgrund verspäteter Zustellung geltend machen, muss hierüber im Einzelfall vom zuständigen RV-Träger entschieden werden.
Wann Sie einen Widerspruch spätestens losschicken sollten, können wir Ihnen nicht beantworten. Das hängt von der Postlaufzeit ab; das Schreiben muss eben vor Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen.
Einen Teil-Widerspruch ist nicht möglich – aber warum sollte die eigentliche Entscheidung geändert werden, wenn hierzu keine neuen Sachverhalte dazukommen?
Haben Sie bereits mit Ihrem Rentenversicherungsträger Kontakt aufgenommen und versucht, die Unklarheit zu beseitigen?
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Frager,
es ist möglich, einen Bescheid auch dann noch zu prüfen und zugunsten des Betroffenen richtig zu stellen, wenn kein fristgerechter Widerspruch eingelegt wurde. Dies ist im Sozialgesetzbuch (§ 44 SGB X) ausdrücklich so vorgesehen. Eine Berichtigung ist selbst dann möglich, wenn überhaupt kein Widerspruch eingelegt wurde.
Das Berichtigungsverfahren kann durch einen Antrag des Betroffenen angestoßen werden, wenn der Betroffene später Zweifel an der Richtigkeit des Bescheids bekommt. Es kann aber auch durch den Rentenversicherungsträger selbst begonnen werden, wenn der Rentenversicherungsträger von sich aus nachträglich die Fehlerhaftigkeit des Bescheids erkennt.
Eine Nachzahlung ist aber höchstens für 4 Kalenderjahre in die Vergangenheit möglich, berechnet ab Eingang des Antrags bzw ab Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, wenn der RV-Träger ohne Antrag tätig geworden ist. Bei einem Berichtigungsantrag im Jahr 2028 kann die Nachzahlung deshalb erst ab 01.01.2024 ausgezahlt werden, auch wenn die Rente schon im Jahr 2023 begonnen hatte.
Ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch hat für den Betroffenen vor allem den Vorteil, dass er damit früher zu einer sozialgerichtlichen Überprüfung kommt. Auf einen rechtzeitig eingelegten Widerspruch hin ergeht nämlich ein Widerspruchsbescheid mit einer Entscheidung zur Streitsache, gegen den vor dem Sozialgericht geklagt werden kann. Auf einen Berichtigungsantrag nach § 44 SGB X ergeht zunächst ein neuer (eventuell ablehnender) Bescheid, gegen den dann erst wieder Widerspruch eingelegt und die Widerspruchsentscheidung abgewartet werden muss, bevor eine Klage möglich wird. Auch können die Kosten für eine Vertretung durch z.B. durch einen Sozialverband nur bei einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren, nicht aber bei einem erfolgreichen Berichtigungsverfahren erstattet werden.
Es gibt auch Fallgestaltungen, bei denen es zwingend erforderlich ist, rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Eine solche Fallgestaltung liegt vor, wenn der Betroffene sich die Möglichkeit offen halten will, nachträglich seinen Rentenantrag zu ändern. Dies ist nämlich nur bis zur Rechtskraft des Rentenbescheids möglich und der Rentenbescheid wird dann, wenn kein Widerspruch eingelegt wird, mit Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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