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Experten-Antwort

Widerspruch: Fragen zur Frist und Fragen zu "Teil-Widerspruch"

von Frager17.05.2023 | 16:17
472 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, 1. Widerspruchsfrist: mein Rentenbescheid trägt das Datum 21.04.23 und erreichte mich per Briefpost am 27.04.23. - wie lange kann ich Widerspruch einlegen ? - wann kann/sollte ich spätestens den Widerspruch per Brief-Einschreiben losschicken, damit der Widerspruch als fristgerecht eingelegt gilt? 2. Der Rentenbescheid war eine positive Bewilligung der vollen EM-Rente. Allerdings ist die Berechnung der Entgeltpunkte nicht nachvollziehbar und mit dem Widerspruch soll Klärung der Berechnung erreicht werden. - besteht die Gefahr, dass bei Widerspruch die erteilte positive Rentenbewilligung von mir ungewollt neu in Frage gestellt wird? - ist es möglich und sinnvoll, eine Art "Teil-Widerspruch" gegen den Rentenbescheid einzulegen, wo es ausdrücklich im Widerspruch nicht um den Teil des positiven Bewilligungsbescheides geht sondern nur um den Teil der Entgeltpunktberechnung geht? Gibt es hierzu Erfahrungen und juristische Kenntnisse ? Schöne Grüße!

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 19.05.2023 | 07:19

Hallo Frager,

grundsätzlich ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. Bekanntgegeben gilt ein Bescheid im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post. Das heißt in Ihrem Fall wäre das Fristende der 24.05.2023. Sollten Sie eine Fristverlängerung aufgrund verspäteter Zustellung geltend machen, muss hierüber im Einzelfall vom zuständigen RV-Träger entschieden werden.

Wann Sie einen Widerspruch spätestens losschicken sollten, können wir Ihnen nicht beantworten. Das hängt von der Postlaufzeit ab; das Schreiben muss eben vor Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen.

Einen Teil-Widerspruch ist nicht möglich – aber warum sollte die eigentliche Entscheidung geändert werden, wenn hierzu keine neuen Sachverhalte dazukommen?

Haben Sie bereits mit Ihrem Rentenversicherungsträger Kontakt aufgenommen und versucht, die Unklarheit zu beseitigen?

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 25.05.2023 | 10:52

Hallo Frager,

es ist möglich, einen Bescheid auch dann noch zu prüfen und zugunsten des Betroffenen richtig zu stellen, wenn kein fristgerechter Widerspruch eingelegt wurde. Dies ist im Sozialgesetzbuch (§ 44 SGB X) ausdrücklich so vorgesehen. Eine Berichtigung ist selbst dann möglich, wenn überhaupt kein Widerspruch eingelegt wurde.

Das Berichtigungsverfahren kann durch einen Antrag des Betroffenen angestoßen werden, wenn der Betroffene später Zweifel an der Richtigkeit des Bescheids bekommt. Es kann aber auch durch den Rentenversicherungsträger selbst begonnen werden, wenn der Rentenversicherungsträger von sich aus nachträglich die Fehlerhaftigkeit des Bescheids erkennt.

Eine Nachzahlung ist aber höchstens für 4 Kalenderjahre in die Vergangenheit möglich, berechnet ab Eingang des Antrags bzw ab Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, wenn der RV-Träger ohne Antrag tätig geworden ist. Bei einem Berichtigungsantrag im Jahr 2028 kann die Nachzahlung deshalb erst ab 01.01.2024 ausgezahlt werden, auch wenn die Rente schon im Jahr 2023 begonnen hatte.

Ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch hat für den Betroffenen vor allem den Vorteil, dass er damit früher zu einer sozialgerichtlichen Überprüfung kommt. Auf einen rechtzeitig eingelegten Widerspruch hin ergeht nämlich ein Widerspruchsbescheid mit einer Entscheidung zur Streitsache, gegen den vor dem Sozialgericht geklagt werden kann. Auf einen Berichtigungsantrag nach § 44 SGB X ergeht zunächst ein neuer (eventuell ablehnender) Bescheid, gegen den dann erst wieder Widerspruch eingelegt und die Widerspruchsentscheidung abgewartet werden muss, bevor eine Klage möglich wird. Auch können die Kosten für eine Vertretung durch z.B. durch einen Sozialverband nur bei einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren, nicht aber bei einem erfolgreichen Berichtigungsverfahren erstattet werden.

Es gibt auch Fallgestaltungen, bei denen es zwingend erforderlich ist, rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Eine solche Fallgestaltung liegt vor, wenn der Betroffene sich die Möglichkeit offen halten will, nachträglich seinen Rentenantrag zu ändern. Dies ist nämlich nur bis zur Rechtskraft des Rentenbescheids möglich und der Rentenbescheid wird dann, wenn kein Widerspruch eingelegt wird, mit Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

Schadeam 17.05.2023 | 17:24
Widerspruchsfrist ist 1 Monat nach Bekanntgabe, steht doch in dem Bescheid, einfach mal lesen. Frist beginnt am 27.04.2023, vorher war er Ihnen ja nicht bekannt. Wann Sie Widerspruch einlegen sollen. Na dann, wenn Sie einen Grund zum Widerspruch haben.
Frageram 21.05.2023 | 18:20
@"Schade": die Bemerkung "einfach mal lesen" war unnötig. Der Umstand, dass die Widerspruchsfrist 1 Monat beträgt, war von mir im Bescheid gelesen und mir auch vorher bereits bekannt. Kniffelig für einen Laien, der nicht oft mit so etwas zu tun hat, ist aber dann nicht selten die Frage, was "1 Monat" ganz exakt bei den konkreten Daten bedeutet. Ihre Antwort (27.04.) weicht von der Antwort der echten DRV-Experten ab. Ihre Antwort ist also womöglich falsch. Auch Ihre Bemerkung zum Zeitpunkt des Widerspruchs ("na, dann, wenn Sie einen Grund haben") war wenig zielführend, denn die Frage lautete (einfach mal exakt gelesen) "wann spätestens?". Also eine wenig hilfreiche Antwort von Ihnen, wobei die wichtige Frage nach Teil-Widerspruch erst gar nicht angekommen zu sein schien. Schade, schade Herr Schade, dass Sie so vorschnell und halbgar und vermutlich falsch antworten. - Einfach mal nicht so herablassend und besser gar nicht antworten. ;-) @DRV-Experten: - sehr vielen Dank für Ihre Antwort, die abweichend vom Beitrag von "Herrn Schade" vermutlich auf echte Kenntnis im professionellen Umgang mir formellen Fristen beruht. Entsprechend habe ich den Widerspruch losgeschickt. - Auch vielen Dank zur Antwort zu meiner Frage zum Teil-Widerspruch. Zu Ihrer Rückfrage: ja, ich hatte bereits Ende April eine Nachfrage an den Sachbearbeiter geschickt, bislang ohne Antwort (daher jetzt vorsorglich Widerspruch zur Klärung der offenen Fragen zum Rentenbescheid) und zusätzlich hatte ich eine DRV-Beratung versucht. Eine persönliche Beratung war innerhalb der Widerspruchsfrist nicht zu finden, nur eine telefonische Beratung, wo mir zum Widerspruch geraten wurde.
Schadeam 21.05.2023 | 18:43
Nein, die Antwort des Experten ist falsch! Aber das würdest du jetzt nicht verstehen. Der Experte geht von einer Zugangsfiktion aus. Und an deinen angegebenen Daten siehst du ja schon das es nicht passt. Nachzulesen hier §37 SGB10 Abs 2 Satz 3 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__37.html
Kaiseram 21.05.2023 | 19:42
Blubb, blubb
Frageram 21.05.2023 | 19:11
@ Herrn Schade: Ihr Stil bleibt herablassend und der Inhalt widersprüchlich. Sie sind nicht klar darin, ob ich es nun ´ohnehin nicht verstehe´ oder ob ich es ´direkt sehe´. - Was sind Sie klug und alle anderen doof. Sie haben offenbar wenig Gespür im konstruktiven Umgang mit Menschen, die es wagen, Unklarheiten zu haben und zu fragen. - Und falls Sie womöglich inhaltlich richtig liegen (was ich jetzt auf die Schnelle nicht recherchieren und prüfen kann) und die DRV-Experten dagegen falsch, dann bin ich als fachlicher Laie jetzt auf jeden Fall auf der sicheren Seite, die frühere Frist (von den DRV-Experten genannte) sicherheitshalber zu beachten / beachtet zu haben. Zum Stil: In Ihrer ersten Antwort haben Sie mich ge-siezt, was ich in diesem Forums-Zusammenhang für sehr angemessen halte im respektvollen Umgang zwischen erwachsenen Menschen, die sich nicht weiter kennen. - Was reitet Sie, mich in der zweiten Antwort plötzlich zu Duzen ? - Können Sie ansatzweise verstehen, dass Ihre Formulierungen und Ihr Stil völlig unnötig abfällig herablassend wirken? - Einfach mal selbstkritisch reflektieren. :-) ....schade, schade, Herr Schade... @DRV-Experten: das wäre jetzt grundlegend interessant, was Sie fachlich in Bezug auf Fristwahrung zum Einwand von Herrn Schade schreiben können? Er nennt ja eine juristische Quelle als Argument. - Die Frage der Fristwahrung taucht ja sicherlich immer mal wieder auf und dieser Themen-Thread hier wird sicherlich später immer mal über die Such-Funktion von anderen gefunden und aufgerufen, die ähnliche Fragen haben. Daher wäre unabhängig von meinem Fall eine Klärung sicherlich sinnvoll und hilfreich. - Vielen Dank und schöne Grüße
Google doch malam 21.05.2023 | 19:44
Google einfach mal nach den Fristen, dann musst du nicht soviel Unsinn hier schreiben. Das Thema ist so alt... Manche sind echt unfähig die einfachsten Dinge zu verstehen.
KSCam 21.05.2023 | 19:57
Bei Ihrem Fall ist das doch unwichtig, wann genau die Frist endet. Sie bekommen die Rente und verstehen lediglich die Berechnung nicht? Dann vereinbaren Sie einen Beratungstermin und lassen sich dort die Berechnung erläutern, bzw. die Berechnungsanlagen ausdrucken / zusenden. Den Termin vereinbaren Sie morgen - am 22.05.2023 - telefonisch und schon ist die "Fiktionsfrist" 3 Tage nach Aufgabe zur Post plus 1 Monat eingehalten, weil im Zweifel das Datum der Terminvereinbarung zählt (Sie können ja nichts dafür wenn Siue nicht gleich übermorgen dort einen Termin bekommen). Und wenn Sie den Brief erst am 27.04. erhalten haben, haben Sie noch bis Freitag Zeit. Für so einnen Fall brauchts aber eigentlich gar keinen "Widerspruch", denn wenn wirklich ein Berechnungsfehler vorliegt, muss der korrigiert werden, letztlich egal ob Sie (oder sonst wer) den in oder außerhalb der Widerspruchsfrist bemerken. Da hätte man Ihnen auch gleich nach dem ersten Post schreiben können.
Kaum zu glaubenam 22.05.2023 | 14:37
Volle Zustimmung. Wieder mal ein Problem welches keines ist und nur durch Unverstand erzeugt wird. Widerspruch gegen eine Berechnung nur weil man diese nicht versteht? Nichtverstehen ist doch kein Widerspruchsgrund.
Frageram 25.05.2023 | 07:43
@ KSC: Der vorsorgliche fristwahrende Widerspruch (inkl. Anforderung der ausführlichen Berechnungsgrundlagen) war bereits auf dem Postweg, als ich Ihren Forumsbeitrag Montag Abend las. Ihr Hinweis ist interessant und für mich tatsächlich neu. - Bislang hatte ich es als Laie tatsächlich so verstanden, dass ein Bescheid (und damit auch die dort erfolgten Berechnungsergebnisse) unabänderbar fest stehen, wenn kein fristgerechter Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt wird. Es ist erstaunlich, dass die von Ihnen gegebene Information (´Berechnung lässt sich auch später überprüfen und abändern´) mir bislang weder hier im Forum (auch nicht von den offiziellen DRV-Experten) noch bei der erfolgten DRV-Telefonberatung gegeben wurde. Dort war der Tenor: wenn keine Klärung in der Widerspruchsfrist möglich ist, dann vorsorglich zur Klärung Widerspruch einlegen. Es wäre für mich interessant zu lesen, was die offiziellen DRV-Experten hierzu klärend schreiben können. @ ´Kaum zu glauben´: Sie schreiben "Nichtverstehen ist doch kein Grund für Widerspruch" -> es gab im Bescheid Abweichungen bei den genannten Entgeltpunkten im Vergleich zu einer ähnlich datierten DRV-Probeberechnung. Daher wurde mir mehrfach zu vorsorglich fristwahrendem Widerspruch und Anforderung der ausführlichen Berechnungsgrundlagen geraten. - Es tut mir leid für Sie, dass es Sie so schrecklich nervt, wenn ich mich in dieser Angelegenheit als Laie nun Schritt für Schritt zur Klärung der in meinem Fall auftauchenden Fragen durch-hangel.
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