Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 84 Abs. 1 SGG einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Bescheides).
Nach § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Fällt das Ende dieser Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet sie mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Ist der Verwaltungsakt jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen, ist der Tag des tätsächlichen Zugangs für den Beginn der Widerspruchsfrist maßgebend.