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Zur Experten-Antwort springenHallo walter,
Sie haben aus meiner Sicht bereits die zutreffenden Hinweise zu Ihrer Frage erhalten. Zusammenfassend möchte ich hier nochmals folgendes feststellen:
Es ist grundsätzlich möglich, dass Sie gegen den Ablehnungsbescheid für die Reha Widerspruch einlegen, ohne Sanktionen seitens der Krankenkasse befürchten zu müssen. Mit dem Widerspruch würden Sie letztlich nur das Begehren der Krankenkasse (Durchführung einer Rehamaßnahme durch den Rentenversicherungsträger) weiter verfolgen.
Ob der abgelehnte Reha-Antrag in Ihrem Fall nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Antrag auf Rente gilt (Voraussetzung insbesondere auch: Vorliegen einer Erwerbsminderung), kann im Rahmen dieses Forums nicht abschließend geklärt werden. Zur Klärung dieser Frage sollten Sie sich daher direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
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