Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Rehaner,
grundsätzlich sind die Rententräger bei allen Verwaltungsvorgängen um eine schnelle und zügige Klärung bemüht. Dies gilt umso mehr bei Reha-Angelegenheiten, da diese Angelegenheiten von Betroffenen mit -meist nicht unerheblichen- gesundheitlichen Probleme gestellt werden, welche sich von diesen Verfahren auch gesundheitliche Verbesserungen versprechen.
Nix desto trotz können Verwaltungsentscheidungen manchmal nicht so zeitschnell herbeigeführt werden, wie es für alle Beteiligten wünschenswert wäre.
Festgeschriebene Fristen gibt es nicht. Untätigkeitsbeschwerden sind theoretisch möglich, aber auch hier muss der Behörde vorab ausreichend Entscheidungszeit eingeräumt worden sein. Mithin ist dies idR also nicht kurzfristig zielführend.
Eine Erinnerung beim Rententräger, die Bitte um bevorzugte Bearbeitung sowie die Notwendigkeit einer zügigen Begründung darf man dem Rententräger aber mitteilen.
Schaden kann die Kommunikation jedenfalls nicht.
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