Hallo Frau Hauke, bei der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe (medinzinisch ambulante Reha-Maßnahme), räumt ihnen das Gesetz ein grundsätzliches Wahlrecht ein. Berechtigten Wünschen soll entsprochen werden, was jedoch nicht bedeutet, dass jegliche Wünsche erfüllt werden. Vielmehr müssen die Aspekte Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in die Wahl der Reha-Einrichtung einbezogen werden. Die Rentenversicherung wird also vorrangig die Einrichtungen wählen, welche von dieser geführt oder zumindest belegt sind.
Natürlich haben sie die Möglichkeit, die zugewiesene Einrichtung durch einen Widerspruch oder Antrag auf Umweisung abändern zu lassen. Ob dem entsprochen wird, werden Sie leider erst mit Verzögerung erfahren. Informieren Sie sich doch vorerst über die zugewiesene Reha-Klinik über das Internet.