Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDen Beiträgen von "Wolfgang" und "-_-" wird zugestimmt. Allerdings kann die Behörde gemäß § 25 Abs. 5 S.2 SGB X Ersatz Ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Eine Gebühr, von in der Regel 0,50 Euro pro Ablichtung wird hierbei als angemessen angesehen. Ob die Behörde hiervon Gebrauch macht, hängt dann wieder von den internen Regelungen des jeweiligen Rentenversicherungsträgers ab. Daher kann Ihnen an dieser Stelle nicht gesagt werden, ob ggfs. eine solche Gebühr von Ihnen gefordert werden wird.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.