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Widerspruchsbegründung

von Stefanie B.22.06.2010 | 19:38
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14 Antworten

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Ich habe nach einem ablehnenden Bescheid auf den Antrag zur Erwebsminderungsrente einen fristgerechten Widerspruch eingelegt. Auch bat ich um Zusendung der Kopie des Gutachtens sowie die Stellungsnahme des beratungsärztlichen Dienstes. Die Begründung wird später nachgereicht, denn die kann ich logischerweise erst schreiben nachdem ich Einsicht in das Gutachten hatte. Bekomme ich die Kopien? Wie lange habe ich zeit um den Widerspruch zu begründen? Bzw. was ist angemessen genau? Danke schön.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 23.06.2010 | 12:25

Den Beiträgen von "Wolfgang" und "-_-" wird zugestimmt. Allerdings kann die Behörde gemäß § 25 Abs. 5 S.2 SGB X Ersatz Ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Eine Gebühr, von in der Regel 0,50 Euro pro Ablichtung wird hierbei als angemessen angesehen. Ob die Behörde hiervon Gebrauch macht, hängt dann wieder von den internen Regelungen des jeweiligen Rentenversicherungsträgers ab. Daher kann Ihnen an dieser Stelle nicht gesagt werden, ob ggfs. eine solche Gebühr von Ihnen gefordert werden wird.

13 Antworten

Wolfgangam 22.06.2010 | 21:01
Hallo Stefanie B. haben Sie eine Stelle benannt, an die die Akten zur Einsichtnahme geschickt werden sollen? (Rathaus, Beratungsstelle DRV) Sie haben grundsätzlich das Recht sowohl die Versicherungsakte wie auch die med. Akte einzusehen - im Grunde gibt es da auch keine Probleme, Kopien werden Ihnen auf Nachfrage kostenfrei ausgehändigt ...und dann haben Sie Zeit, den Widerspruch zu begründen. Wenn Sie nach Akteneinsicht etwas mehr trödeln sollten, wird sie die Rentenversicherung schon an die Begründung erinnern - gefühlt können Sie sich nach Blick in die Akte wenigstens 4 Wochen Zeit lassen. Gruß w.
-_-am 22.06.2010 | 21:18
Sie erhalten Akteneinsicht, jedoch auch Kopien, medizinische Aktenteile ggf. im Ausnahmefall über Ihren Arzt, wenn das aus medizinischen Gründen geboten erscheint. Feste Fristen gibt es für die Begründung nicht. Die sollte aber innerhalb einer angemessenen Frist vorliegen. Ggf. werden Sie erinnert, wenn es zu lange dauern sollte.
silliam 22.06.2010 | 21:51
Alleine würde ich die Begründung aber nicht anfertigen wollen. Da gibt es Organisationen wie VdK und Sovd, die solche Begründungen jeden Tag schreiben.
Wolfgangam 22.06.2010 | 22:10
Hallo silli, für manche Begründungen frei geschrieben reicht schon der reine Menschenverstand - gut, wenn der abhanden gekommen ist ;-) Gruß w. ...man/frau muss nicht für alles Euronen aus dem Fenster werfen - wenn zu viel davon da ist und es sich dabei besser fühlt, dass die eigenen Worte 'schön geschrieben' werden (keine Abwertung der Sozialverbände - nur, erstes Nachdenken fängt Kopf oben an).
Sozialrechtleram 22.06.2010 | 22:51
Das Akteneinsichtsrecht gilt nach § 25 SGB X uneingeschränkt. Delegation durch den Berechtigten ist zulässig, aber nicht durch den RV-Träger erzwingbar. Bei medizinischen Laien macht es natürlich Sinn, die ärztliche Gutachtenakte zusammen mit einem Mediziner einzusehen, um das ärztliche Kauderwelsch übersetzt zu bekommen obwohl die Amtssrache Deutsch ist.
Sozialrechtleram 22.06.2010 | 22:56
Interessant, dass Sie den Verlust des "reinen Menschenverstandes" bei einer unbestimmten Zahl von DRV-Bediensteten als abhanden gekommen konstatieren. ;-))
Verwaltungsdeutscham 22.06.2010 | 23:26
Ist nicht die Amtsrache das Verwaltungsdeutsch?
Entsorgeram 22.06.2010 | 23:43
Wenn Sie einen Tippfehler finden, können Sie ihn gerne behalten oder selbst kostenpflichig entsorgen.
Stefanie B.am 23.06.2010 | 07:43
Danke für die Antworten Ich werde am Freitag bei meinem Arzt nachfragen ob er vielleicht schon eine Kopie bekommen hat. Müsste er eigentlich, oder? Ich weiß, dass er zum Beispiel vom MDK eine Kopie bekommen hat. Nun, ich könnte alleine schon aus dem Ablehnungbescheid heraus eine Begründung schreiben, denn eine Diagnose (die ich schon seit über 20 Jahre habe) wurde gar nicht aufgeführt (Spontanheilung innerhalb der 40 Min. dauernden Begutachtung??) und eine Diagnose wurde von "stark" in "schwach" umgeändert, obwohl ich kurz vorher mit dieser Diagnose aus der Klinik entlassen worden bin. Auch aus der Reha. Deshalb würde es mich schon interessieren was das Wunder bewirkt hat, dass ich auf einnmal nach über 20 Jahren kerngesund bin. Vielleicht kann ich meinen Leidensgenossen helfen - die nichts von der Spontanheilung wissen...
Zam 23.06.2010 | 09:03
Bedenken Sie aber bitte das es bei der Beurteilung einer Erwerbsminderung nicht um Diagnosen an sich oder die Anzahl derer geht ! Es geht immer nur darum ob und wie sich eine Erkrankung /Diagnose auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Es gibt ja auch Diagnosen wie z.b. ein Bluthochdruck - der medikamentös gut eingestellt - sich überhaupt nicht auf eine EM ausdwirkt und somit nicht berücksichtigt wird. Dasselbe gilt für eine Krebserkarnkung. Nicht alle die eine Krebserkrankung haben sind auch erwerbsgemindert. Also nur weil bei ihnen eine Diagnose nicht berücksichtigt wurde, heisst das noch lange nicht das darum EM besteht. Dies alles ist aber immer Einzelfallabhängig und kann nicht pauschaliert beurteilt werden.
Drs.am 23.06.2010 | 07:52
Die Amtssprache der Ärtze ist immer noch das Lateinische! Hier werden Sie aber geholfen: http://www.versorgungsleitlinien.de/themen
Stefanie B.am 23.06.2010 | 09:36
Sicher geht es darum wie sich die (eine)Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Mich hat es nur sehr stark gewundert, da das eigentlich die Hauptdiagnose ist und die anderen daraus resultieren. Vielleicht sollte ich noch anmerken, dass es psychische Krankheiten sind und eins in das andere greift.
Zam 23.06.2010 | 09:55
"denn eine Diagnose (die ich schon seit über 20 Jahre habe) wurde gar nicht aufgeführt "(Spontanheilung innerhalb der 40 Min. dauernden Begutachtung??) und eine Diagnose wurde von "stark" in "schwach" umgeändert, obwohl ich kurz vorher mit dieser Diagnose aus der Klinik entlassen worden bin. Auch aus der Reha. " Alleine daraus macht ein guter Fachanwalt oder auch der VDK/SoVD eine erstklassige Widerspruchsbegründung..... Dann wird der Gutachter in erhebliche Erklärungsnot kommen bzw. sein Gutachten ad absurdum geführt werden und damit vom Tisch zu bekommen sein. Streben Sie aufgrund dessen möglichst eine erneute Begutachtung jetzt im Widerspruchsverfahren an. Wenn die RV einsieht , das das 1. Gutachten nicht korrekt ist wird dies auch von dort sowieso eingeleitet werden. Wenn nicht sollten SIE darauf bestehen.
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