Hallo Marrai,
gemäß § 25 SGB X, können Sie Akteneinsicht verlangen und der Sozialhilfeträger muss Ihnen diese gewähren. Diese Einsicht wird üblicherweise in den Räumen der betreffenden Behörde hier der Rentenversicherung vollzogen, kann aber auch bei einer anderen Behörde vorgenommen werden beispielsweise durch Übersendung an Ihre Gemeindeverwaltung.
Fraglich ist jedoch, inwieweit Ihnen das in Ihrer Situation weiter hilft, da dies das Verfahren nur verlangsamen wird.
Auch wenn nun auf diesem Schreiben der Rentenversicherung steht, dass eine telefonische Auskunft nicht erfolgen soll, melden Sie sich bitte dennoch dort. Eventuell kann Ihnen der Sachbearbeiter der Widerspruchsstelle der Rentenversicherung sagen, wann der Widerspruchsausschuss über Ihren Fall entscheidet.
Viele Grüße
Ihr Team der Deutschen Rentenversicherung