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Widerspruchsverfahren REHA

von Palme07.05.2007 | 14:42
1916 Ansichten
3 Antworten

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Kann mir jemand Auskunft geben, wie lange ein Widerspruchsverfahren bei einer REHA-Angelegenheit dauern kann ?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 07.05.2007 | 14:55

Gem. § 88 Sozialgerichtsgesetz soll der Widerspruch innerhalb von 3 Monaten bearbeitet sein, wenn diese Frist nicht von einer Partei verlängert wurde.

2 Antworten

§ XYZam 07.05.2007 | 15:23
Guten Tag, kann der Widerspruch muss der Widerspruch oder sollte der Widerspruch nach § 88 SGB bearbeitet sein?In der Regel kommt ja da einiges für den Versicherten zu sammen wenn er Pech hat.Und die Fristverlängerung dürfte dann eher vom Rentenversicherungsträger ausgegehen,denn der will ja den Widerspruch gerne zurückweisen. Ein Gutachten da ein Gutachten hier eine Stellungnahme dort.Der Versicherte sollte ja möglichst das Unrecht des Rentenversicherungsträgers beweisen.Und das SGB hat viele Seiten. MfG § YXZ
Ratsuchenderam 07.05.2007 | 18:41
Antwort auf Beitrag von Palme. Nach § 14 Abs. 5 SGB IX muss Ihnen der Kostenträger der Reha, in der Regel die DRV, drei wohnortnahe Gutachter benennen. Ebenso haben Sie den gesetzlichen An- spruch auf ein verkürztes Verwaltungsverfahren. Nach Terminvereinbarung sind die Gutachter verpflichtet, Ihnen binnen 14 Tagen das Gutachten zu erstellen. Sollten diese Gutachten schon vorliegen, und der REHA-Träger sich weigern über Ihren Widerspruch fristgemäß zu entschei- den, steht Ihnen die Mög- lichkeit offen, nach 3 Mon. eine Untätigkeits- klage nach § 88 Abs. 2 SGG beim Sozialgericht einzureichen. Sie hierzu auch die auf- schlussreichen Beiträge von Sozialrechtskundiger, die im April ins Forum eingestellt wurden. MFG Ratsuchender
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