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Zur Experten-Antwort springenHallo Harald W.,
die Nachzahlung wird in der Regel vorläufig einbehalten. Die Krankenkasse stellt dann einen Erstattungsanspruch an die Deutsche Rentenversicherung. Die Verrechnung erfolgt in Höhe der Rente. Die Differenz muss von Ihnen nicht erstattet werden.
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