Hallo Michaela M. Rittersperg,
die Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII wird an hilfsbedürftige Personen gezahlt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, also aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr aktiv am Erwerbsleben teilnehmen können.
Anders als die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) wird Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dementsprechend an Menschen erbracht, die auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und die ohne staatliche Hilfe ihre Lebensgrundlage nicht sicherstellen können.
Ob Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, prüft die Deutsche Rentenversicherung im Auftrag des Sozialhilfeträgers.