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Zur Experten-Antwort springenHallo,
Beim Anspruch auf Übergangsgeld ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen medizinischen Rehabilitationsleistungen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben („berufliche Rehabilitation“, wie z.B. Umschulungsmaßnahme).
Anders als bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist hier auch dann ein Übergangsgeld zu berechnen, wenn der Versicherte aktuell weder Arbeitsentgelt erzielt noch Entgeltersatzleistungen bezogen hat.
Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich zum einen nach den letzten Arbeitseinkünften bzw. den letzten Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung; Ausgangsbasis für die Berechnung ist also das Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten Abrechnungszeitraums vor Beginn der Reha, dem sog. Bemessungszeitraum. Ob hier allerdings die beschriebene 10-tägige Beschäftigung zur Berechnung des Übergangsgeldes herangezogen werden kann, kann hier nicht abschließend geklärt werden und ist wohl nur vom zuständigen Rentenversicherungsträger nach Lage der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen.
Sofern sich herausstellt, dass der letzte Tag des Bemessungszeitraumes ausgehend vom Beginn der Rehaleistung länger als drei Jahre zurückliegt, wird die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld aus einem tariflichen Entgelt ermittelt, das in der Regel beim früheren Arbeitgeber zu erfragen ist
Hallo „Nix“,
die Aussage versteht sich vor dem Hintergrund, dass vom Rentenversicherungsträger offensichtlich derzeit noch geklärt wird, ob der letzte Tag des Bemessungszeitraumes innerhalb oder außerhalb der Drei-Jahresfrist liegt, was evtl. Auswirkungen auf den Berechnungsmodus hätte, wie er von Ihnen bereits beschrieben wurde (Vergleich zwischen tatsächlich erzieltem Entgelt und Tarif oder nur Tarif). Auch die Tatsache, dass trotz Leistungsbeginn Februar ein entgültiges Übergangsgeld im Oktober noch nicht festgestellt wurde, legt nahe, dass hier umfangreichere Ermittlungen erforderlich waren/sind.
Ihren Ausführungen zur Berechnung ist insofern nichts hinzuzufügen.
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