Hallo Juri Stern,
leider kann ich Ihren Angaben nicht entnehmen, ob Ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung zugesprochen wurde.
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (d. h. Sie besitzen ein Leistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich) besteht weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Wenn Sie eine Beschäftigung entsprechend dem Leistungsvermögen bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufnehmen (also bis 6 Stunden täglich), kann es sein, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I entfällt - je nachdem, ob Sie nach der Stundenanzahl der Beschäftigung weiterhin als arbeitslos gelten oder nicht. Sowohl die Zahlung von Arbeitslosengeld I als auch das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung können sich ggf. auf die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auswirken.
Bei einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Wenn eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von unter 3 Stunden täglich aufgenommen wird, ist dies grundsätzlich unschädlich für den Rentenanspruch an sich. Liegt der Verdienst dann aber über 450 € monatlich, kann dies Auswirkungen auf die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung haben. Sollte Ihnen diese Einnahmen nicht ausreichen, können Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beim Sozialamt beantragen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihren Bewerbungen!