Die Krankenkasse kann Sie nachträglich in Ihrem Dispositionsrecht einschränken.
Das bedeutet Folgendes: Die Krankenkasse wird Ihnen mitteilen, dass Ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist und Sie deshalb innerhalb einer bestimmten Frist einen Reha-Antrag stellen sollen. Weiter wird Sie Ihnen dann sagen, dass Sie diesen Reha-Antrag aber nicht stellen müssen, da Sie ja bereits eine Reha durchgeführt haben.
Und – die Krankenkasse darf Sie nachträglich in Ihrem Dispositionsrecht einschränken (bestätigt durch BSG-Entscheidungen im Jahre 2008 ).
Diese Einschränkung Ihres Dispositionsrechtes durch die Krankenkasse bedeutet für Sie Folgendes: Stellt der Rentenversicherungsträger fest, dass Ihre Reha-Maßnahme nicht erfolgreich war und den Eintritt der Erwerbsminderung nicht verhindert hat, gilt Ihr Reha-Antrag als Rentenantrag (§ 116 Abs. 2 SGB VI). Diese Feststellung hat Ihr Rentenversicherungsträger nach Ihren Aussagen bereits getroffen (teilweise Erwerbsminderung liegt vor). Sie können daher bei einem eingeschränkten Dispositionsrecht nicht mehr frei über Ihren Rentenantrag, der allein aufgrund o. g. Vorschrift vorliegt (Papiervordruck hin oder her), entscheiden. Ihr Rentenversicherungsträger müsste die Erwerbsminderungsrente, auch gegen Ihren Willen, berechnen.