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Experten-Antwort

Wie geht es weiter? teilw.-oder volle Erwerbsminderung

von Diwali18.11.2013 | 18:13
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2 Antworten

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Im Januar war ich 4 Wo im Krankenhaus (chronische Krankheit seit 2001). Von dort aus wurde eine Reha beantragt, die 5 Wochen später genehmigt wurde und auch widerum 5,5 Wochen dauerte. Ergebnis: arbeitsfähig 3-6 Std. Allerdings wurde ich arbeitsunfähig aus der Reha entlassen. Auch der behandelnde Arzt ist der Meinung, dass ich nicht arbeitsfähig bin, auch nicht 3-6 Std. Deswegen bin ich weiterhin krankgeschrieben. Zwischenzeitlich wurde ich mehrmals von der Rentenversicherung angeschrieben und aufgefordert einen Antrag auf Teilerwerbsminderungsrente zu stellen. Die Aufforderung habe ich ignoriert, da ich ja arbeitsunfähig bin. Nun erfuhr ich von meinem Arzt, dass die Krankenkasse den Reha-Bericht angefordert hat und bekam heute ein Schreiben der Kasse, dass ich mich melden solle, sie wollen mit mir über das Gutachten des MDK sprechen. Nun meine Sorge, kann die Kasse mich jetzt zwingen einen nochmaligen Reha/Rentenantrag zu stellen? Da das Krankengeld ja deutlich mehr ist als eine Rente, möchte ich natürlich so lange wie möglich Krankengeld beziehen, also 78 Wochen. Was kann ich tun, wie soll ich mich gegenüber der Kasse verhalten? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Krankenkasse kann Sie nachträglich in Ihrem Dispositionsrecht einschränken.

Das bedeutet Folgendes: Die Krankenkasse wird Ihnen mitteilen, dass Ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist und Sie deshalb innerhalb einer bestimmten Frist einen Reha-Antrag stellen sollen. Weiter wird Sie Ihnen dann sagen, dass Sie diesen Reha-Antrag aber nicht stellen müssen, da Sie ja bereits eine Reha durchgeführt haben.

Und – die Krankenkasse darf Sie nachträglich in Ihrem Dispositionsrecht einschränken (bestätigt durch BSG-Entscheidungen im Jahre 2008 ).

Diese Einschränkung Ihres Dispositionsrechtes durch die Krankenkasse bedeutet für Sie Folgendes: Stellt der Rentenversicherungsträger fest, dass Ihre Reha-Maßnahme nicht erfolgreich war und den Eintritt der Erwerbsminderung nicht verhindert hat, gilt Ihr Reha-Antrag als Rentenantrag (§ 116 Abs. 2 SGB VI). Diese Feststellung hat Ihr Rentenversicherungsträger nach Ihren Aussagen bereits getroffen (teilweise Erwerbsminderung liegt vor). Sie können daher bei einem eingeschränkten Dispositionsrecht nicht mehr frei über Ihren Rentenantrag, der allein aufgrund o. g. Vorschrift vorliegt (Papiervordruck hin oder her), entscheiden. Ihr Rentenversicherungsträger müsste die Erwerbsminderungsrente, auch gegen Ihren Willen, berechnen.

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1 Antworten

tubaam 19.11.2013 | 11:06
Hallo, erst wenn die schriftl. Aufforderung durch die KK kommt, müssen Sie einen Antrag stellen. Es interessiert nicht, welche Leistung für Sie günstiger ist, sondern die Beurteilung, ob Sie leistungsgemindert sind und noch auf absehbare Zeit bleiben werden. Dann ist für Ihre wirtschaftliche Absicherung nicht mehr die KK zuständig, sondern die RV durch die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Zwingen einen Antrag zu stellen, kann die KK nicht, aber eben dann die Leistung Krankengeld einstellen...
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