Hallo Alexa,
nach dem also klar ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wird, setzt sich Ihr
Rehaberater mit dem Maßnahmenanbieter in Verbindung. „Ein Antrag zur Weiterbildungsmaßnahme schriftlich vom Antragsteller“, ist nicht notwendig.
Damit aber wirklich nichts schief läuft, könnten Sie sich aber auch noch einmal kurz direkt mit Ihrem Rehaberater in Verbindung setzten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung